318I. Abschn. Verwaltende Polizey.winnen; gegen sie muß der 475. Art. Nro. 5 und der 477.Art. des St.=G. angewendet werden.Um die Bürger bey Schließung wichtiger Verträge gegenBetrügereyen zu schützen, schreiben die Civil=Gesetze gewisseFormalitäten vor; durch diese wird der Beweis über dengeschlossenen Contract erleichtert; eben so sorgen sie insbe-sondere für diejenigen Personen, welche aus Mangel vonEinsicht den Uebervortheilungen mehr Preis gegeben sind,wie Minderjährige, Blödsinnige, Weibspersonen 2c.Durch Mißbrauch des öffentlichen Credits, durch Ueber-vortheilung beym Handel, durch muthwilliges Borgen ohneAussicht bezahlen zu können, durch betrügerische Banque-route, falsche Wechsel, falsche oder beschnittene Münzenwerden die Bürger gleichfalls ihres Eigenthums beraubt.Um einigen dieser Betrügereyen vorzubeugen, hat die Regie-rung Börsen in den Städten Frankreichs errichtet, und öffent-liche Wechsel=Agenten und Waaren=Makler angestellt, welchesich in ihren Functionen nach dem Gesetze vom 28. Vendem.4. J. zu richten haben; den Mairen kommt die innere undäußere Polizey der Börsen zu. — Mit Recht werden beyuns betrügerische Banqueroutier als Criminal=Verbrecher ver-folgt (Art. 402 — 404 des St.=G.); die Erfahrung zeigt,daß die Kaufleute gewöhnlich durch Banqueroute reichergeworden sind, als sie durch vieljährigen Handelsfleiß hättenwerden können. — Die Regierung hat den 3. Germ. 9. J.einen Beschluß erlassen, dessen Verfügungen unter andernzum Zwecke haben, das Prägen falscher Münzen und dasBeschneiden der ächten zu erschweren; hier folgen die Art.dieses Beschlusses:Art. 1. Die Verfügungen der offenen Briefe vom 28.Jul. 1783, wodurch die Unternehmer von Manufacturen,die Goldschmiede, Uhrmacher, Kupferstecher, Schwertfegerund andere Künstler und Arbeiter, die von Pressen, Glocken-stühlen, Zieheisen, Druckmaschinen und Metallscheeren Gebrauchmachen, verpflichtet werden, die Erlaubniß dazu zu erhalten,
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