Druckschrift 
Th. 1 (1811)
Entstehung
Seite
318
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318I. Abschn. Verwaltende Polizey.winnen; gegen sie muß der 475. Art. Nro. 5 und der 477.Art. des St.=G. angewendet werden.Um die Bürger bey Schließung wichtiger Verträge gegenBetrügereyen zu schützen, schreiben die Civil=Gesetze gewisseFormalitäten vor; durch diese wird der Beweis über dengeschlossenen Contract erleichtert; eben so sorgen sie insbe-sondere für diejenigen Personen, welche aus Mangel vonEinsicht den Uebervortheilungen mehr Preis gegeben sind,wie Minderjährige, Blödsinnige, Weibspersonen 2c.Durch Mißbrauch des öffentlichen Credits, durch Ueber-vortheilung beym Handel, durch muthwilliges Borgen ohneAussicht bezahlen zu können, durch betrügerische Banque-route, falsche Wechsel, falsche oder beschnittene Münzenwerden die Bürger gleichfalls ihres Eigenthums beraubt.Um einigen dieser Betrügereyen vorzubeugen, hat die Regie-rung Börsen in den Städten Frankreichs errichtet, und öffent-liche Wechsel=Agenten und Waaren=Makler angestellt, welchesich in ihren Functionen nach dem Gesetze vom 28. Vendem.4. J. zu richten haben; den Mairen kommt die innere undäußere Polizey der Börsen zu. Mit Recht werden beyuns betrügerische Banqueroutier als Criminal=Verbrecher ver-folgt (Art. 402 404 des St.=G.); die Erfahrung zeigt,daß die Kaufleute gewöhnlich durch Banqueroute reichergeworden sind, als sie durch vieljährigen Handelsfleiß hättenwerden können. Die Regierung hat den 3. Germ. 9. J.einen Beschluß erlassen, dessen Verfügungen unter andernzum Zwecke haben, das Prägen falscher Münzen und dasBeschneiden der ächten zu erschweren; hier folgen die Art.dieses Beschlusses:Art. 1. Die Verfügungen der offenen Briefe vom 28.Jul. 1783, wodurch die Unternehmer von Manufacturen,die Goldschmiede, Uhrmacher, Kupferstecher, Schwertfegerund andere Künstler und Arbeiter, die von Pressen, Glocken-stühlen, Zieheisen, Druckmaschinen und Metallscheeren Gebrauchmachen, verpflichtet werden, die Erlaubniß dazu zu erhalten,