Druckschrift 
Th. 1 (1811)
Entstehung
Seite
317
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IV. Cap. §. XLI. Maßregeln gegen Betrügereyen. 317hintanzuhalten, und jede Privat=Handlung der Bürger zuleiten; ihre Wachsamkeit kann sich nur auf jene Gegenständeerstrecken, die mehr oder weniger öffentlich sind.Alle Charlatane, Quacksalber, Geheimnißkrämer, Schatz-gräber, Kartenaufschlager, Nativitätsteller, Wahrsager, undalle jene Personen, welche mittelst eitler Hoffnung oder Furchtdie Leichtgläubigkeit anderer mißbrauchen, um sie um dasIhrige zu betrügen, müssen von den Polizey=Beamten derGerechtigkeit überliefert werden. (Siehe Art. 401 u. 405des St.⸗G.)Die Aufmerksamkeit der Polizey=Beamten muß auf dieSpiele jeder Art gerichtet seyn. Das Gesetz vom 9. Ven-dem. 6. J. verbiethet jede Anstalt von einer Privat= oderfremden Lotterie; die Einnehmer der kaiserl. Lotterie, undalle Personen, welche für fremde Lotterien Einsätze empfan-gen, werden von dem Correctionnel=Gerichte bestraft; der 2.Art. des Ges. vom 3. Frim. 6. J. verbiethet bewegliche undunbewegliche Güter in Form einer Lotterie zu verkaufen.Die Hazardspiele sind in Frankreich verbothen, (410. Art.des St.=G.) wenn die Regierung solche aus besondern Grün-den an einigen Orten duldet, so muß die Polizey wachen,daß keine Betrügereyen dabey vorgehen, und die gute Ord-nung nicht gestört werde; ihre besondere Aufsicht verdienenalle unbekannte Personen, welche die öffentlichen Bänke be-suchen. Ein Arret vom 8. Febr. 1708 untersagt allenKrämern, Colporteuren und Handwerkern, auf den zu denJahrmärkten oder Märkten bestimmten Plätzen oder an andernStellen der Städte, Flecken oder Dörfer, mit Karten, Wür-feln, Glückstöpfen, Glücksrädern, Glücksbüchern oder mitirgend andern Glücksspielen zu spielen; die Maire auf demLande müssen die herumziehenden Colporteure mit ihren Glücks-rädern 2c. auf den Märkten nicht dulden, denn man weiß,daß diese Classe von Menschen sich nicht immer begnügtden einfältigen Landleuten einen Theil ihres Geldes abzuge-