IV. Cap. §. XLI., Maßregeln gegen Betrügereyen. 319sollen nach Form und Inhalt vollzogen werden. 2. DieMaire ertheilen diese Erlaubniß. 3. Jene, welche dieseErlaubniß erhalten wollen, müssen ein Domicil erwählen,und ihrem Gesuche die figurirten Plane und das Verzeichnißder Ausmessungen von jeder der gedachten Maschinen, derersie sich bedienen wollen, beylegen. Sie müssen zugleichCertificate der Municipal=Beamten von den Orten, wo ihreWerkstätten oder Fabriken sind, beyfügen; in diesen Certi-ficaten muß die Existenz ihrer Etablissemente und die Noth-wendigkeit Gebrauch von den erwähnten Maschinen zu machen,bezeugt werden. 4. Die Kupferstecher, Schlosser, Eisen-schmiede, Gießer und andere Arbeiter dürfen keine der besag-ten Maschinen für jemand verfertigen, der nicht mit deroben geforderten Erlaubniß versehen ist; sie sind gehalten,zu verlangen, daß man ihnen dieselbe bis zu dem Augen-blicke in ihren Händen lasse, in welchem sie die Maschinenausliefern, damit sie solche vorzeigen können, wenn sie dazuvon den öffentlichen Beamten aufgefordert werden, und dießunter den in besagten offenen Briefen bestimmten Strafen.5. Diejenigen, welche jetzt dergleichen Maschinen besitzen.müssen innerhalb zwey Monaten von der Verkündigung desgegenwärtigen Beschlusses anzurechnen eine Erklärung hierüberbey den Polizey=Commissaren machen, und die Erlaubnißnachsuchen, sich derselben fernerhin zu bedienen, unter denin besagten offenen Briefen angeführten Strafen.Durch die Einführung gleichförmiger Maße und Gewichtein ganz Frankreich, sind die groben Betrügereyen bey Maßund Gewicht schon um vieles erschwert; die hierüber vorhan-denen Gesetze und Verordnungen sind folgende;Auszug aus dem Gesetze vom 18. Germ. 3. J.über die Maße und Gewichte. Art. 1. Es soll fürdas ganze Reich nur ein einziges Richtmaß von Gewichtenund Maßen seyn. Dieß besteht in einem Lineal von einermessingenen Platte, worauf der Metre eingegraben ist, der
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