Druckschrift 
Th. 1 (1811)
Entstehung
Seite
316
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316I. Abschn. Verwaltende Polizey.14. Der Eigenthümer eines Brevets kann jede ihm beliebigeGesellschaft zur Ausübung seines Rechtes eingehen, wenn ersich nur nach den Handels=Gebräuchen richtet; es ist ihmaber unter Strafe des Verlustes der Ausübung seines Bre-vets verbothen, seine Unternehmung mittelst Actien anzu-legen. 15. Wenn der Eigenthümer eines Brevets sein Rechtganz oder zum Theil abgetreten hat, (welches nur durch einenNotarial=Act geschehen kann) so sind die beyden contrahi-renden Parteyen bey Strafe der Ungültigkeit ihres Contractsgehalten, diese Uebertragung im Secretariat ihrer respectivenDepartemente einregistriren zu lassen.Die Regierung hat den 5. Vendemiaire 9. J. folgendenBeschluß gefaßt:Art. 1. Von diesem Tage an soll das Certificat desGesuchs um ein Erfindungs=Brevet vom Minister des Innernausgefertigt werden; der Kaiser wird alsdann alle drey Monatedie Brevets ertheilen, und im Gesetz=Bülletin verkündigenlassen. 2. Um dem Mißbrauche vorzubeugen, welchen dieInhaber der Brevets von ihren Urkunden machen könnten,soll am Ende jeder Ausfertigung als Bemerkung beygefügtwerden.Da die Regierung ohne vorläufige Untersuchungein Brevet bewilliget, so will sie dadurch auf keine Weisedas Vorzugs=Recht (priorité) das Verdienst oder den Erfolgeiner Erfindung garantiren.§. 41. Maßregeln, um die Güter der Bürger gegenBetrügereyen und listige Beraubungen sicher zustellen.Die Gesetzgebung verschafft den Bürgern Sicherheit gegenalle Betrügereyen und Kunstgriffe, wodurch sie ihr ganzesVermögen oder einen Theil desselben verlieren können; esist aber den Beamten unmöglich, jede Verletzung dieser Artmäßige Entschädigung, eine Geldbuße, die den vierten Theil derEntschädigung beträgt, ohne jedoch die Summe von 3.00 Fr. zuübersteigen, und das Doppelte im Wiederbetretungs=Indic.