VI. Cap. §. XL. Gesetzl. Verfügungen gegen einige Eingriffe 2c. 3155. Wenn der Erfinder vorzieht, unmittelbar mit der Regie-rung abzuschließen, so kann er sich an diese oder an diePräfectur wenden, denselben seine Erfindung anvertrauen,die Vortheile, die daraus entspringen, entwickeln, und umeine Belohnung ansuchen.Zweytes Gesetz. Tit. 1. Art. 1. Allen, welche indem Reiche eine vorher unbekannte Industrie=Arbeit verfer-tigen oder verfertigen lassen wollen, sollen auf ein bloßesAnsuchen an die Regierung und ohne vorläufige Untersuchungein National=Patent unter der Benennung Erfindungs-Brevet erhalten. Tit. 2. Art. 7. Wenn jemand ein Mittelzur Vervollkommnerung einer Erfindung, worüber schon einBrevet ertheilt worden ist, ankündigt, so soll ihm auf seinBegehren ein Brevet für die ausschließliche Anwendung ge-dachten Vervollkommnerungs=Mittels gegeben werden; es istihm jedoch verbothen, unter irgend einem Vorwande dieArbeiten der Haupt⸗Erfindung zu verfertigen oder verfertigenzu lassen, so wie der Erfinder das neue Vervollkommnerungs-Mittel nicht anwenden darf. 8. Zu den Vervollkommnerun-gen der Industrie=Producte sollen die Abänderungen der For-men und Proportionen, so wie auch die Zierrathen, von wasimmer für einer Art, nicht gerechnet werden. 9. Jeder, derein Brevet über einen Gegenstand erhalten hat, von welchemdie Gerichtshöfe urtheilen, daß er der allgemeinen Sicherheitoder den Polizey=Verordnungen zuwider sey, soll seines Rechts,ohne Anspruch auf eine Entschädigung zu haben, verlustigetseyn; dem öffentlichen Ministerium bleibt es vorbehalten,die der Wichtigkeit des Falles angemessenen Anträge zumachen. 10. Wenn der Eigenthümer eines Brevets in derAusübung seines ausschließenden Rechtes gestört wird, sosoll er., nach der für die übrigen Civil=Proceduren vorgeschrie-benen Form seine Klage anbringen, damit der Nachmacher zuden durch das Gesetz verordneten Strafen verurtheilt werde.*) Die durch den 12. Art. des ersten Ges. bestimmten Strafensind die Confiscation der nachgemachten Sachen, eine verhältniß-
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