314I. Abschn. Verwaltende Polizey.Die Verfügungen, welche auf die Sicherstellung desEigenthums=Rechts nützlicher Erfindungen Beziehung haben,sind in den Gesetzen vom 31. Dec. 1790 — 7. Jan. 1791,vom 14.—25. May 1791 und in dem Regierungs=Beschlussevom 5. Vendem. 9. J. enthalten, wovon wir die vorzülichsten mittheilen.Erstes Gesetz. Art. 1. Jede Entdeckung oder neueErfindung in jeder Art des Kunstfleißes ist das Eigenthumihres Urhebers, das Gesetz garantirt ihm den völligen undgänzlichen Genuß desselben auf die Weise und für die Zeit,welche unten bestimmt werden. 2. Jedes Mittel, was immerfür eine Fabrikation zu einer neuen Vollkommenheit zu brin-gen, soll als eine Erfindung angesehen werden. 3. Wereine fremde Erfindung zuerst nach Frankreich verpflanzt, sollder nehmlichen Vortheile genießen, als habe er solche gemacht.4. Derjenige, welcher ein Industrie=Eigenthum von der inden vorhergehenden Art. angezeigten Art für sich zu behaltenoder sich sicher zu stellen wünscht, muß sich 1) an dasSecretariat der Präfectur seines Departements wenden, unddaselbst schriftlich erklären: ob das, was er vorlegt, erfun-den, vervollkommnert oder nur vom Auslande nach Frank-reich verpflanzt sey; 2) muß er eine genaue Beschreibungder Grundsätze, Mittel und Verfahrungs=Arten, welche dieErfindung ausmachen, so wie die darauf sich beziehendenPlane, Abrisse, Zeichnungen und Muster versiegelt hinter-legen, damit das Ganze in dem Augenblicke, wo der Erfin-der seine Eigenthums=Urkunde erhält, eröffnet werden könne.Verfasser können auf keinem öffentlichen Theater Frankreichs ohneihre ausdrückliche und schriftliche Einwilligung aufgeführt werden,unter Strafe der Confiscation der ganzen Einnahme der Vorstellun-gen zum Vortheile der Verfasser. (Vergleiche hiemit die Art. 428u. 429 des St.=G.) 4. Die Verfügung des 3. Art. ist auf schonaufgeführte Stücke anwendbar; dessen ungeachtet sollen die Verträge,welche zwischen Schauspielern und lebenden oder seit weniger alsfünf Jahren gestorbenen Verfassern geschlossen worden sind, voll-zogen werden.)
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