IV. Cap. §. XL. Gesetzl. Verfügungen gegen einige Eingriffe 2c. 31325. Prair. 3. J.) Die Verfügungen, welche zur Sicherstel-lung des Eigenthums=Rechtes der dramatischen Werke erlassenworden sind, finden sich in den Gesetzen vom 13.—14. Jan.1791 und 1. Sept. 1793. 6)6. Jeder Bürger, der ein litterarisches oder gestochenes Werkirgend einer Art herausgibt, ist verbunden, zwey Exemplare des-selben an die National=Bibliothek oder an=die Kupferstich Samm-lung des Reichs gegen einen Empfang=Schein vom Bibliothekarabzugeben; thut er dieß nicht, so verliert er das Recht, die Nach-drucker oder Nachstecher seines Werkes gerichtlich zu verfolgen.(Vergleiche hiemit den 48. Art. des kaiserl. Decrets vom 5. Febr.1810 Seite 90.)7. Die Erben des Autors eines litterarischen oder gestochenenWerkes oder irgend eines andern Geistes= oder Genie=Productes,das zu den schönen schönen Künsten gehört, sollen zehn Jahre langdas ausschließende Eigenthums=Recht desselben genießen.*) Der National=Convent erließ den 1. Sept. 1799 in Betreffder dramatischen Werke folgendes Decret: „Der N. C., in derAbsicht, den Verfassern von Schauspielen das Eigenthums=Rechtihrer Werke zu sichern, ihnen die Mittel zu garantiren, darübermit gleicher Freyheit durch den Druck oder die Aufführung zu ver-fügen, und in diesem Stücke den widerrechtlichen Unterschiedzwischen den Pariser Theatern und jenen in den Departementenabzuschaffen, beschließt folgendes: Art. 1. Der N. C. nimmtdas Gesetz vom 30. Aug. 1792, die dramatischen Werke betreffend,zurück. 2. Die Gesetze vom 13. Jan. 1791 und 1793 sollen inallen ihren Verfügungen auf dieselben angewendet werden. 3 DiePolizey der Schauspiele soll fernerhin ausschließend den Municipa-litäten zugehören; die Unternehmer der Schauspiele oder ihre Asso-eiirte sind verbunden, ein Register zu halten, worin sie bey jederVorstellung die gespielten Stücke einschreiben, und von dem Poli-zey=Beamten, der dabey den Dienst versieht, visiren lassen sollendamit die jedesmahlige Anzahl der gegebenen Vorstellungen einesStückes constatirt wird(Das Gesetz vom 13.—19. Jan. 1791 Jenthält folgende hiehersich beziehende Verfügungen: Art. 2. Die dramatischen Werkeder seit fünf oder mehrern Jahren gestorbenen Schriftsteller sindein öffentliches Eigenthum, und können ungeachtet aller alten hie-mit abgeschafften Privilegien auf allen Theatern ohne Unterschiedaufgeführt werden. 3. Die dramatischen Stücke der noch lebenden
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