I. Abschn. Verwaltende Polizey.312gemacht haben. Das Gesetz vom 19. Jul. 1793 *) sichertunter gewissen Bedingungen das Eigenthums=Recht der Auto-ren, die Polizey-Commissare, Friedens=Richter und in Erman-gelung dieser Beamten die Maire oder Adjuncten sind gehal-ten, die nachgedruckten oder nachgestochenen Exemplare zusaisiren. (3. Art. des angeführten Gesetzes und Decret vom*) Art. 1. Die Verfasser von Schriften in jedem Fache, dieMusik Componiſten, die Mahler und Zeichner, welche Gemälde undZeichnungen stechen lassen, sollen während ihrer ganzen Lebenszeitdas ausschließende Recht haben, ihre Werke im Umfange des Reichszu verkaufen oder verkaufen zu lassen, solche zu verbreiten, unddas Eigenthums=Recht darüber ganz oder zum Theile an andereabzutreten.2. Diejenigen, welche von ihnen dieses Eigenthums=Recht durchErbschaft oder durch Abtretung erlangen, sollen zehn Jahre langnach dem Tode der Autoren eben dasselbe Recht genießen.3. Die Friedens=Beamten sind verbunden, auf Aufforderungund zum Besten der Autoren, der Componisten, Mahler, Zeichnerund anderer, so wie ihrer Erben oder Cessionaire, alle Exemplarevon Ausgaben, welche ohne förmliche und schriftliche Erlaubnißder Autoren gedruckt oder gestochen worden sind, aufgreifen zulassen. (Nach dem Decrete vom 25. Prairial 3. J. soll dieß vonden Polizey=Commissaren, und nur in den Orten, wo kein Polizey-Commissar ist, von den Friedens=Richtern geschehen. — In Erman-gelung dieser Beamten und in sehr dringenden Fällen können auchdie Maire oder Adjuncten die nachgedruckten oder nachgestochenenExemplare aufgreifen lassen. Der Justitz=Minister hat durch seinCircular vom 22. Nivos 7. J. vorgeschrieben, daß die Beamtenjedesmahl, bevor sie dergleichen Werke in Beschlag nehmen, sichden im 6. Art. dieses Gesetzes geforderten Empfangs=Schein vor-zeigen lassen sollen.)4. Jeder Nachdrucker oder Nachstecher soll verpflichtet seyn,dem wahren Eigenthümer eine Summe zu bezahlen, welche demPreise von 3000 Exemplaren der Original=Ausgabe gleich ist. (Ver.gleiche hiemit die Art. 425—429 des Straf=Gesetzbuchs.)5. Jeder, der eine nachgemachte Ausgabe verkauft, wenn ernicht selbst der Nachdrucker oder Nachstecher ist; soll dem wahrenEigenthümer den Preis von 500 Exemplaren der Original=Ausgabezu bezahlen verbunden seyn. (Vergleiche die im vorigen Art. ange-zeigten Artikel des Straf=Gesetzbuchs.)
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