IV. Cap. §. XL. Gesetzl. Verfügungen gegen einige Eingriffe 2c. 311Waldungen sind Feldhüter und Förster angestellt. (Sieheden II. Abſchn. III. Cap.)Es wird der Polizey, auch bey der größten Aufmerksam-keit, nie gelingen, alle Diebstähle zu verhindern; sie mußaber alles anwenden, um die Thäter zu entdecken, und demBestohlenen wieder das seinige zu verschaffen; zu diesemZwecke ist es nöthig, daß die beraubten Eigenthümer einVerzeichniß der ihnen entwendeten Sachen bey ihrem Polizey-Beamten oder dem kaiserl. Procurator des Bezirks eingeben;dieses Verzeichniß muß eine genaue Beschreibung der Merk-mahle und Kennzeichen des Entwendeten enthalten, Abschrif-ten oder Abdrücke dieser Verzeichnisse werden sodann von derPolizey an jene Personen, welche dergleichen Waare zu kau-fen pflegen, mit der Aufforderung geschickt, die Anzeige zumachen, wenn etwas von den gestohlenen Sachen zum Kaufeangebothen wird, und den Anbiether deutlich zu bezeichnen.In den verdächtigen Häusern müssen nach einem begangenenDiebstahle Nachsuchungen angestellt werden; oft ist es auchnützlich, sich in den Pfandhäusern die verpfändeten Sachenvorzeigen zu lassen. Sollen dergleichen Maßregeln mit einemglücklichen Erfolge gekrönt werden, so ist erforderlich, daßdie Bestohlenen ohne Verzug die Polizey=Beamten von demgeschehenen Diebstahle benachrichtigen, und die Spuren,welche sie haben können, so wie das oben erwähnte Ver-zeichniß aufrichtig angeben, und daß die Polizey=Beamtenihre Nachforschungen auf der Stelle anfangen, und mit uner-müdeter Thätigkeit fortsetzen.§. 40. Gesetzliche Verfügungen gegen einige Eingriffein das Eigenthums=Recht.Es gehöret nicht zu unserm Zwecke, alle Eingriffe in dasEigenthums=Recht zu behandeln, und durch gesetzliche Ver-fügungen zu beleuchten, wir werden nur von jenen sprechen,gegen welche von den neuern Gesetzgebern Frankreichs dieSchriftsteller, Mahler, Zeichner, Musik=Componisten unddiejenigen geschützet worden sind, welche nützliche Erfindungen
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