3101. Abschn. Verwaltende Polizey.sind, erhalten mehrere Vorschriften über diesen Gegenstand.Zur Verhütung der Diebstähle auf den Feldern, und in den*) Art. 8. Allen Schlossern, Kleinschmieden und andern, welcheSchmiede=Arbeit verfertigen, denen, welche alte Eisen=Waaren ver-fertigen, verkaufen, so wie jedermann, ohne Unterschied, ist ver-bothen, alte oder neue Schlüssel anders als mit dem Schlosse, fürwelches derselbe gemacht ist, zum Verkaufe auszusetzen oder zuverkaufen; wer dagegen handelt, soll das erste Mahl mit einerGeldbuße von hundert Francs, im Wiederhohlungs=Falle mit demGefängnisse bestraft werden; auch kann erforderlichen Falles eineaußerordentliche Klage vor Gericht gegen ihn geführt werden.9. Gleichfalls ist den Gesellen und Lehrjungen der Schlosserund anderer Handwerker, welche Schlüssel verfertigen, verbothen,an irgend einem Orte, wo es auch sey, außer den Werkstättenihrer Meister, Schlüssel und Schlösser zu machen, zu schmiedenoder zu feilen, oder die dazu gehörigen Werkzeuge zu haben; auchist allen Privat=Personen verbothen, sie in solcher Absicht in ihreHäuser und Wohnungen zu nehmen. Im Uebertretungs=Falle sollengedachte Gesellen und Lehrjungen der Schlosser und Schmiede mitdem Gefängnisse, die Privat=Personen aber, welche dieselben inerwähnter Absicht bey sich aufnehmen, mit einer Geldbuße bestraftwerden. Zugleich sind die Eigenthümer und Haupt=Miethsleute,in deren Häuser solche Arbeiter beherbergt werden, sobald sie Nach-richt haben, daß dieselben mit dergleichen Arbeiten beschäftigt sind,verbunden, bey dem nächsten Polizey=Commissar oder bey demPolizey=Büreau hievon die Anzeige zu machen, und solche Anzeigensollen, so wie alle, welche auf Diebstähle und andere öffentlicheVerbrechen Beziehung haben, nach bisherigem Gebrauche ohne Kostenangenommen werden. Im Versäumniß=Falle sollen gedachte Eigen-thümer oder Haupt=Miethsleute der Häuser eine Geldbuße zu gewär-tigen haben. (Siehe Art. 399 des St.=G.10. Die Eisenhändler, Trödler oder Käufer alter Eisen=Waarendürfen keine Schraubstöcke noch Feilen in ihren Häusern haben,und in ihren Kramläden, Wohnungen noch anderswo keine Schlüsselfeilen oder ausbessern, noch feilen oder ausbessern zu lassen; unterStrafe einer Geldbuße fürs erste Mahl, und des Gefängnisses fürszweyte Mahl; auch dürfen die Schlosser=Meister, Kleinschmiede undandere Handwerksleute, welche Schmiede=Arbeit verfertigen, nichtin dem Hintertheile der Wohnungen, noch an andern unbemerktenOrten arbeiten, noch arbeiten lassen, unter Strafe einer Geldbußeoder jeder andern gebührenden Ahndung.
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