IV. Cap. §. XXXIX. Polizey=Maßregeln, um Räubereyen 2c. 309Gewicht und den Gehalt der von ihnen gekauften oder ver-kauften Gold= und Silber=Materialien oder Arbeiten, so wiedie Nahmen und die Wohnung derjenigen, von denen siesolche gekauft haben, eintragen müssen. Sie dürfen der-gleichen Sachen nur von bekannten Personen, oder von solchen,für welche andere bekannte Personen gutsprechen, kaufen;ihre Register müssen sie, so oft es verlangt wird, der öffent-lichen Autorität vorzeigen.Durch das Verboth, Gold und Silber einzuschmelzen,wird auch zur Verminderung der Diebstähle beygetragen;denn dadurch wird die Geheimhaltung der gestohlenen Sachenerschweret; der 7. Art. der Ordonnanz vom 8. Nov. 1780verbiethet jedermann, Schmelztiegel, Gießformen und anderezum Schmelzen und Auflösen der Metalle dienlichen Gefäßedurch die Straßen und Häuser zu tragen, oder in seinemHause zu haben, jene Personen ausgenommen, welche ver-möge ihrer Profession berechtigt sind, Metalle zu schmelzen,oder die mit dergleichen Gefäßen Handel treiben.Diebstähle, welche mit Erbrechung von Thüren, Kästen,mit Eröffnung von Schlössern geschehen, setzen Werkzeugevoraus *) ; Diebstähle dieser Art werden erschweret, wenndie Polizey den Schlössern und Schmieden verbiethet, Brech-eisen, Dietriche auszuhändigen, Haupt=Schlüssel für verdäch-tige oder unbekannte Personen zu verfertigen, oder Schlüsselnach verdächtigen Formen z. B. Wachsabdrücken zu machen,Schlüssel ohne Schlösser zu verkaufen 2c. Der 8., 9. u. 10.Art. der eben angeführten Ordonnanz, welche durch den 29.Art. 1. Tit. des Ges. vom 22. Jul. 1791 bestätiget worden*) Diejenigen, welche Pflugeisen, Brecheisen, größere oder klei-nere Stangen von Holz oder Eisen, oder sonstige Maschinen undWerkzeuge oder Waffen, wovon Diebe und sonstige Uebelthäter Miß-brauch machen können, auf den Straßen, Wegen, Plätzen, anöffentlichen Orten, oder auf dem Felde zurücklassen, werden miteiner Geldbuße von einem Franc bis zu fünf Fr. einschließlichbestraft. (Art. 471 des St.=G.)
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