I. Abschn. Verwaltende Polizey.308paraphiret, und denselben so wie die gekauften Sachen aufihre jedesmahlige Aufforderung vorgezeigt.Der 15. Art. der Erklärung vom 26. Jan. 1749 legtunter Strafe einer Geld=Summe von 300 Fr. den Gold-schmieden, Juwelieren und andern Gold= und Silber=Fabri-kanten oder Händlern die Verbindlichkeit auf, die Sachen,welche ihnen zum Ausbessern gebracht oder zum Unterpfandeund in Verwahrung gegeben werden, in ein Register einzu-schreiben. Dieser Art. lautet also:„Wir gebiethen allen Goldschmieden, Juwelieren, Schwert-fegern und Polierern, Handelsleuten, Stechern und andernGold= und Silber=Arbeitern und Fabrikanten, von einem(Polizey=Beamten) numerirte und paraphirte Register zu füh-ren, in welche sie Tag für Tag das Geschirr und andere alteoder nach dem 3. Art. für alt zu haltende Sachen, welchesie für ihre Rechnung oder zum Wiederverhandeln kaufenwerden, jene, die man ihnen zum Ausbessern, zum Unter-pfande, zum Muster oder in Verwahrung oder unter irgendeinem Vorwande gibt, so wie das Gewicht und die Gattungderselben eintragen sollen, und zwar in dem Augenblicke; wodergleichen Sachen ihnen gebracht werden, oder wo sie solchegekauft haben; sie sind imgleichen gehalten, in den besagtenRegistern die Art und Beschaffenheit dieser Sachen, die dar-auf gestochenen Zeichen, die Nahmen und Wohnungen derPersonen, welchen sie zugehören, niederzuschreiben, sie dürfenan den ihnen zum Ausbessern überbrachten Sachen nichteher arbeiten, als bis sie dieselben in ihre Register einge-tragen haben; alles dieses bey Strafe der Confiscation undeiner Geldbuße von 300 Fr.Nach dem 74. und 81. Art. des Gesetzes vom 19. Brüm.6. J. sind die Fabrikanten und Handelsleute von Gold undSilber, von Borten, Bänder, Stickereyen und andern Arbei-ten von Gold- und Silberfäden gehalten, einen von demUnter=Präfecten oder Maire numerirten und paraphirtenRegister zu führen, in welchen sie die Art und Zahl, das
Einzelbild herunterladen
verfügbare Breiten