IV. Cap. §. XXXIX. Polizey=Maßregeln, um Räubereyen 2c. 307Die Gesetzgebung schützet die Bürger in dem Genusseihres Eigenthums, ihrer Rechte, sie setzet insbesondere Straf-Gesetze gegen Räuber, Diebe und ihre Mitschuldigen fest,so wie gegen diejenigen, welche die Sicherheit der Güterdurch Betrug und List rc. verletzen. (Siehe unser St.=G.)Die Maßregeln, welche die verwaltende Polizey zu ergreifenhat, um Diebstähle zu verhindern, sind von verschiedener Art.Vor allem andern ist den Polizey=Beamten eine genaueAufsicht über die Nahrungs=Wege der Bürger zu empfehlen;jemand, der keinen bestimmten Erwerbs=Zweig hat, unddoch viel verzehret, erregt mit Grunde Verdacht gegen sich;eben so müssen diese Beamten und ihre Agenten nie die Bettleroder anderes unnützes, unbekanntes Gesindel aus den Augenverlieren.Wenn den Dieben die Hoffnung benommen wird, dasGestohlene in Geld umzusetzen, oder wenn sie befürchtenmüssen, durch den Verkauf der gestohlenen Waaren entdecktzu werden, so werden sie weniger Antrieb zum Stehlen selbsthaben; aus diesem Grunde ist durch die Ordonnanz vom 8.Nov. 1780 allen Krämern und Handelsleuten verbothen,Kleidungsstücke, Meubeln, Leinwand, Juwelen, kostbareGeschirre und andere Sachen von Kindern oder Dienstbothenzu kaufen, ohne ausdrückliche Einwilligung der Eltern, Vor-münder, Dienstherren oder Frauen; eben so ist es ihnen ver-bothen, dergleichen Dinge von Personen zu kaufen, derenNahmen und Wohnung ihnen unbekannt sind, und die keineunverdächtige Bürgen stellen können. Durch die nehmlicheOrdonnanz ist den Krämern, Trödlern, Käufern und Ver-käufern von alten Waaren jeder Art aufgetragen, Registerzu halten, in welche sie, Tag für Tag, ohne leeren Zwi-schenraum und Radierung, die Nahmen, Vornahmen, Standund Wohnung derjenigen, welche alte Waaren von ihnenkaufen, oder mit welchen sie handeln, einschreiben, und dieArt, Beschaffenheit und den Werth gedachter Waaren bemer-ken müssen; diese Register werden von den Polizey=Beamten
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