Druckschrift 
Th. 1 (1811)
Entstehung
Seite
306
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I. Abschn. Verwaltende Polizey.306fen Wässern *), die gefährlichen Künste der Seiltänzer, Luft-springer, Thierkämpfer, welche eine sorgfältige Polizey nieerlauben sollte. Das Gehen und Fahren über gefrorneFlüsse ist so lange zu untersagen, bis man sich überzeugthat, daß es ohne Gefahr geschehen könne; die Polizey hatden Weg zu bestimmen, wo man überfahren und übergehendarf; bey einfallendem Thauwetter ist alle Passage zu ver-biethen, besondern Ufer=Wächtern wird die Vollziehung derhierüber von dem Maire ergriffenen Local=Maßregeln über-tragen. Die Trunkenheit hat bey den auf Gerüsten, oderin der Höhe arbeitenden Handwerken, bey Zimmerleuten,Maurern, Ziegeldeckern manche Unglücks=Fälle verursacht;bey der Aufführung oder Ausbesserung eines Gebäudes müssendie Entreprenneur, Meister oder Aufseher nicht zugeben, daßbetrunkene Arbeitsleute auf Gerüste steigen.Viertes Capitel-Von den Maßregeln zur Handhabung der Sicherheit der Güter.§. 39. Polizey=Maßregeln, um Räubereyen undDiebstähle zu verhindern.Die Bürger machen im Staate Anspruch auf die mög-lichste Sicherheit ihres Eigenthums; diese kann entweder vonder Ober=Gewalt oder von den Mitbürgern verletzt werden.Die Verletzung der Sicherheit der unbeweglichen Güter vonMitbürgern geschieht durch eigenmächtige Besitznehmung, durchStörung des Besitzes, durch heimliche Verrückung oder gänz-liche Hinwegschaffung der Grenzbäume und Grenzsteine u. s.w.; die Sicherheit der beweglichen Güter wird verletzet durchRäubereyen, Diebstähle, das Eigenthum wird endlich durchjeden Eingriff in dasselbe, durch Betrug und List, durchUnvorsichtigkeit verletzet.*) Die guten Eitten fordern auch noch, daß das Baden nichtin solchen Gegenden gestattet werde, welche häufig von Menschenbesucht werden.**) Siehe das Gesetz vom 2. März 1810.