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Th. 1 (1811)
Entstehung
Seite
305
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III. Cap. §. XXXVIII. Verletzungen von Wagestücken. 305Kosten, die sie verursachen würde, hergenommen ist, läßtsich leicht heben, wenn man bedenkt, daß aller damit ver-bundene Aufwand für Unterhaltung, Heitzung im Winter,Besoldung der Todtenwärter u. s. w., noch lange nicht sogroß seyn würde, als derjenige, den verschwenderische Leichen-Begängnisse und Trauer ganz unnützerweise veranlassen.So wie aber die Obrigkeit alles Fleißes dahin zu sehenhat, daß die Todten nicht zu frühzeitig beerdigt werden, sodarf sie auch nicht dulden, daß die Leichname derjenigen,welche ganz ungezweifelt todt sind, zum Nachtheil der Leben-digen länger über der Erde bleiben. (Siehe Art. 358 u. f.des St.=G.)§. 38. Verletzungen, welche von Wagestückenherrühren.Unter Wagestücke begreift man alle Handlungen, welcheunter einem geringen, nicht von dem Willen des Handelndenabhangenden Umstande gefährlich werden können. Es istPflicht der Polizey zu wachen, daß alle Handlungen dieserArt unterbleiben; hieher gehören das Baden in großen, tie-) Kein öffentlicher, noch Privat=Zergliederungs=Saal, kein ang-komisches Laboratorium darf eröffnet werden, ohne die Bewilligungder Polizey=Behörde. Diese Behörde muß die zur Inspection derSäle zweckmäßigen Verfügungen treffen, unter dem Vorbehalte derBestätigung des Polizey=Ministers.Jeder, der das Recht hat, sich mit der Zergliederung zu beschäf-tigen, iſt vor allem gehalten, 1) ſich bey dem Polizey Commiſſarseines Bezirks einschreiben zu lassen; 2) die von der Polizey vor-geschriebenen Formalitäten zur Erhaltung von Kadavern zu beob-achten; 3) die Orte zu bestimmen, wo die Reste der gebrauchtenKörper hingelegt werden, bey Strafe für die Zukunft von derAustheilung derselben ausgeschlossen zu werden; im Falle er sienicht an die Begräbniß=Orte würde bringen lassen.Die nächtliche Wegnahme von menschlichen Leichnamen bleibtfernerhin untersagt, und wird nach der Strenge der Gesetze bestraft.(Beschluß vom 3. Vendemiaire 7. J.)Handbuch. I. Th.u