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Th. 1 (1811)
Entstehung
Seite
304
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304I. Abschn. Verwaltende Polizey.Die Wahrscheinlichkeit eines bloßen scheinbaren Todesund die Möglichkeit der Wiederbelebung fällt beynahe ganzweg, bey denjenigen, welche an der Lungensucht, Wasser-sucht, innerlichem Brande der Eingeweide, und andern Krank-heiten, welche die edelsten Organen des Körpers zerstören,gestorben sind; und bey solchen Leichen ist es allerdings nichtnöthig, den völligen Ausbruch der Fäulniß abzuwarten. Auchkann es, wenn bösartige Faulfieber und Ruhren herrschen,der Lebenden wegen nothwendig seyn, diejenigen, welche andiesen Krankheiten gestorben sind, früher als zu andern Zei-ten geschehen darf, begraben zu lassen.Damit aber das voreilige Begraben der Leichen um destogewisser verhütet, und über die Wirklichkeit des Todes umdesto sicherer entschieden werden könne, so sind verpflichtetesachkundige Personen anzustellen, welchen das Geschäft auf-getragen wird, alle Leichen zu besichtigen, und die Beerdi-gung derselben nicht eher, als nach eingetretener Fäulniß zugestatten. Um diesen ihr Geschäft zu erleichtern, müssen dieAerzte in jedem Hause, wo ihnen ein Patient gestorben ist,eine kurze Nachricht von dessen Krankheit hinterlassen. Den-jenigen, welche die Beerdigung zu besorgen haben, ist auf-zugeben, daß sie keine Leiche, als gegen einen Erlaubniß-Schein der Todten=Beschauer, zur Erde bestatten lassen.Da indessen die Aufbewahrung der Leichname in Privat-Häusern bis zum Ausbruche der Fäulniß üble Folgen fürdie Gesundheit der Lebendigen haben kann, so würde es,um theils dieser Schwierigkeit auszuweichen, theils einenjeden vor der Gefahr lebendig begraben zu werden, sicher zustellen, vielleicht am rathsamsten seyn, wenn neben denöffentlichen Begräbniß-Plätzen geräumige Säle angelegt wür-den, in welche man jede Leiche bringen, und daselbst unterder beständigen Aufsicht besonderer hiezu verpflichteter undbesoldeter Leute so lange, bis sich das zuverläßige Merkmahldes Todes zeigte, aufbewahren ließe. Der vornehmste Ein-wurf gegen eine solche Anstalt, welcher von den beträchtlichen