III. Cap. §. XXXVII. Maßregeln gegen körperliche Verletzungen. 303bey denjenigen angestellt werden müssen, die erstickt, ertrun-ken, oder durch irgend einen andern Unglücks=Fall der Empfin-dung und Bewegung beraubt worden sind.Aber auch selbst in andern Fällen, wo nicht etwa eineden Tod ganz unausbleiblich und augenblicklich nach sichziehende Ursache, z. B. eine absolut tödtliche Verwundung,vorhergegangen ist, darf der leblose Körper nicht sogleich wieein völlig Todter behandelt werden. Es sind daher die obengerügten, Mißbräuche, so wie das übereilte Hinwegschaffender Leichen in kalte Kammern, und das schnelle Vernagelnder Särge durchaus nicht zu dulden. Die Särge sollten all-zeit bis zu der Zeit, wo die Beerdigung vor sich gehen darf,offen und unbedeckt gelassen werden. Nie sollte man auchdie Leichen ganz allein und unbewacht stehen lassen.Mißbilligung verdient aber auch die hin und wieder herr-schende unnütze Gewohnheit, die Leichen zur öffentlichen Schauauszustellen, indem dadurch oft zur Verbreitung ansteckenderKrankheiten Gelegenheit gegeben werden kann.Alles voreilige Begraben ist aufs Nachdrücklichste zu unter-sagen. Es kann aber die Zeit, nach welcher ein Leichnambeerdigt werden darf, nicht nach Stunden und Tagen gesetz-lich bestimmt werden, sondern es ist überhaupt festzusetzen,daß keine Leiche eher begraben werde, als wenn sich deutlicheSpuren der Fäulniß und angehenden Verwesung, verbundenmit den übrigen oben angezeigten Merkmahlen an derselbenäußern. Da nun die Fäulniß todter Körper früher im Som-mer als im Winter, früher nach gewissen Arten von Krank-heiten, als nach andern einzutreten pflegt, so folgt hieraus,daß nach Verschiedenheit der Umstände die Zeit vom Todebis zur Beerdigung bald kürzer, baid länger seyn muß.Auch die Section der Leichname ist nicht unmittelbar nachdem Tode zu gestatten. Eben so wenig das Einbalsamirenwelches aber überhaupt, ob es gleich obnehin heut zu Tagenur selten geschieht, lieber ganz abgeschafft werden sollte.
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