I. Abschn. Verwaltende Polizey.282nen und Mistgruben verursachen können. Es ist Pflicht derVerwalter, ihre Mitbürger über die Verhütung dergleichenUnglücksfälle zu belehren, und nichts zu versäumen, was zuRettung des Lebens und zu der Wiederherstellung wirklichverunglückter Personen beytragen kann.„Es ereignet sich nicht selten, sagt Hebenstreit, daß Menschendurch plötzliche Einwirkung gewaltsamer Ursachen, der Empfindung,des Bewußtseyns und des Bewegungsvermögens, also der Aeusse-rungen und Merkmahle des Lebens beraubt werden, ungeachtet nochLeben in ihnen, und die Wiedererneuerung seiner Thätigkeit nochmöglich ist. Man nennt diesen Zustand wegen der scheinbarenGleichheit mit dem Tode, welcher letztere aber die Möglichkeit derWiederbelebung ausschließt, den Scheintod. Ein geringererGrad desselben ist die tiefe Ohnmacht.“„In diesem Zustande befinden sich Ertrunkene, Erwürgte,Erhenkte, in schädlichen Dünsten Erstickte, Erfrorne, vom Blitzgerührte, diejenigen, welche einen sehr großen Blutverlust erlitten,auch viele neugeborne Kinder, welche besonders nach schwerenGeburten leblos zu seyn scheinen. — Nicht weniger können heftigeLeidenschaften und betäubende Gifte zuweilen diese Wirkung haben.“„Eine weise Obrigkeit, in deren Augen auch der geringste Staats-bürger einen großen Werth hat, erstreckt ihre wohlthätigen Bemühun-gen auch insbesondere auf die Rettung der Scheintodten. Sie sorgtdafür, daß diese der Gefahr aufs schleunigste entrissen, daß alberneVorurtheile und Aberglauben, welche den gemeinen Mann vonAusübung dieser Pflicht der Menschlichkeit abhalten könnten, durchvernünftige Belehrungen ausgerottet, die nöthigsten Rettungsmittel,welche in solchen Fällen, um alles Zeitversäumniß zu ersparen,von einem jeden anzuwenden sind, durch faßliche Vorschriften allge-mein bekannt, oder auch selbst zu einem Gegenstande des Schul-Eben so wenig ist die Verwaltung befugt, Leute, die aufgerichtlichen Befehl als wahnsinnig verhaftet sind, in Freyheit undin ihren vorigen Besitzstand zu setzen, weil es ihr nicht zusteht, gericht-liche Entscheidungen in ihren Wirkungen zu hemmen, und überdieß,weil der Civilstand der Einzelnen ihr weder zur Verfügung gelassennoch unter ihre Aufsicht geordnet ist
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