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Th. 1 (1811)
Entstehung
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281
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III. Cap. §. XXXVII. Maßregeln gegen körperliche Verletzungen. 281Von manchen Verletzungen und Unglücksfällen liegt dieVeranlassung im häuslichen Leben, und also ausser derSpähre der öffentlichen Aufsicht, z. B. die üblen Folgen,welche der Kohlendunst in verschlossenen Zimmern, die Luftin Wein= und Bierkellern, lange verdeckt gebliebene Brun-Ich glaube, Ihnen, zur Verhürung solcher Uebergriffe, die dieß-fallsigen Grundsätze und Regeln in Erinnerung bringen zu müssen.Nach dem Gesetze vom 22. Julius 1791, das in dieser Hinsichtden alten Verordnungen gemäß ist, müssen die Verwandten derWahnsinnigen auf selbe wachen, ihr Umherschweifen verhindern,und Acht haben, daß sie keinen Unfug verüben. Nach demselbenGesetz muß die Munizipalbehörde den nachtheiligen Folgen vorbeu-gen, die aus der Saumseligkeit der Privat=Personen in Erfüllungdieser Pflicht entstehen dürften.Die Wüthenden müssen in sichere Verwahrung gebracht werden.Aber sie dürfen nur vermöge eines Urtheils, das von der Fa-milie nachgesucht wird, gefänglich eingezogen werden.Das Gesetz vom 8. Germinal 11. Jahrs (Gesetzb. NapoleonsI B. XI Tit. II Cap.) gibt sehr umständlich die Art und Weise an,wie zur Interdiction der in den Zustand des Wahnsinnes oder derWuth verfallenen Individuen geschritten werden soll.Den Tribunälen allein überträgt dasselbe die Sorge, diesen Zustandzu beurkunden.Die Gesetze, welche die Folgen dieses traurigen Gebrechensbestimmen, haben auch dafür gesorgt, daß keine willlührliche Unter-stellung als sey jemand damit behaftet, unterlaufe. Dieselbenhaben festgesetzt, daß eine solche Lage durch sichere Beweise undunter bestimmten und strengen Formen dargethan werde.Wollte man an die Stelle dieses regelmäßigen Verfahrens einewillkürliche Entscheidung der Administration treten lassen, so wür-den die persönliche Freyheit und die bürgerlichen Rechte des ver-hafteten Individuums verletzt werden. Man würde betheiligtendrittern Personen Veranlassung geben zu behaupten, den einen:als seyen die von einem so verhafteten Menschen gemachten Actenichtig, weil er im Zustande eines erklärten Wahnsinnes sey, denandern, daß solche Acte gültig seyen, weil der Wahnsinn nur dannals anerkannt betrachtet werden kann, wenn er regelmäßig beur-kundet ist.