I. Abschn. Verwaltende Pollzey.270zu können. 18. Kettenhunde müssen nie von der Paarung abge-halten werden. Der Herr muß dafür sorgen, daß ihre Begierdenbefriedigt werden. Man darf dieses um so weniger als unwichtigbetrachten, da es gewiß ist, daß Hunde durch erzwungene Enthalt-samkeit immer in einem Zustand von zorniger Gemüthsart erhaltenwerden, die sehr gefährlich ist, und auf die Entwickelung der Wuthvielen Einfluß hat, 11. Es ist sehr nützlich, wenn man den Hun-den zweymahl im Jahre ein Purgiermittel eingießen läßt Dermineralische Turpeth ist für sie am zweckmäßigsten. Man giebt ihnnach der Größe des Hundes von 10 bis 20 Gran.Die Polizey=Maßregeln in Betreff der kranken, verdäch-tigen oder wüthenden Hunde könnten nach eben demselbenSchrifſteller ungefähr in folgendem beſtehen:1) Jeder kranke Hund, der noch keinen Menschen oder Viehgebissen hat, muß auf der Stelle getödtet werden; 2) Wenn einkranker, verdächtiger und zorniger Hund einen Menschen oder einThier beißt, so muß man ihn nicht todtschlagen, sondern sich seinerbemächtigen, ihn einschließen, und sorgfältig Acht haben, welchenAusgang seine Krankheit nehmen wird. Dieses ist einer der wesent-lichsten Puncte, auf den die Polizey nie streng genug sehen kann.3) Wenn ein verdächtiger oder wüthender Hund aus dem Hauſeseines Herrn entflieht, so soll dieser der Polizey auf der StelleNachricht davon geben; diese wird dann die nöthigen Befehlegeben, den Hund anhalten, einschließen und tödten lassen 4)Ein Hund, der das Haus seines Herrn verläßt, um stets umherzu laufen, ist schon sehr verdächtig; daher soll man sich ja nicht zuschnell mit einem fremden Hunde, der ins Haus gelaufen kommtabgeben; erst muß man ihn ganz genau untersuchen. Man hat insehr vielen Fällen bemerkt, daß die Wuth durch einen fremdenHund, der sich ins Haus geschlichen hatte, und gegen welchenman nicht vorsichtig genug war, mitgetheilt worden ist.Dr. Rougemont ertheilt folgende Vorschriften, über dieBehandlung der von einem tollen Thiere gebissenen Hundeund anderer Thiere:Man thut am beßten, sagt er, wenn man alle gebissenen Hundeauf der Stelle umbringt, es sey dann in dem Falle, wo man sieaufbewahren sollte, um sich von der Wuth desjenigen, der gebissen
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