Druckschrift 
Th. 1 (1811)
Entstehung
Seite
268
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1. Abſchn. Verwaltende Polizey.263von ihm gebissen, von seinem Zahn oder Schnabel gestreift, odervon seinem Geifer benetzt worden sind.Die Polizey muß den Verkauf des Fleisches und der Milchvon gebissenen Thieren verbiethen.Dr. Rougemont schlägt in dem angeführten Werkeunter andern folgende Mittel vor, um der Wuth der Hundezuvorzukommen. Die Zahl der Hunde soll in Städten undDörfern vermindert werden; wer seines Gewerbes oder seinerSicherheit wegen keinen Hund braucht, soll auch aus bloßerLaune keinen halten dürfen; die Hunde dürfen das Hausnicht verlassen ohne an einem Stricke geführt zu werden,und mit einem Maulkorbe versehen zu seyn; die Polizey mußden Auftrag erhalten, alle Hunde erschlagen zu lassen, welchefrey umherlaufen ohne von jemanden geführt zu werden.Die Metzger dürfen nur einen höchstens zwey Hunde halten;sie müssen solche am Stricke führen oder ihnen, wenn sie dasVieh treiben, einen Maulkorb anbinden. Wagenhunde müssenunter dem Wagen angebunden bleiben. Da die Erfahrunglehrt, daß die Jagd= Schäfer= Hof= und Metzgerhunde derWuth am meisten unterworfen sind, so wird es durchausnothwendig, für die Gesundheit derselben am meisten zuwachen. Alle bösartigen Hunde müssen erschlagen werden,solche nehmlich, welche die üble Gewohnheit haben, jedenanzubellen, Vorbeygehende und Kinder zu verfolgen, unddie Kleider zu zerreißen. Diese Thiere sind von cholerischerGemüthsart; sie sind der Wuth mehr unterworfen, undselbst ohne toll zu seyn, können sie in ihrem Zorne demMenschen mehr oder weniger gefährliche, ja selbst tödlicheWunden beybringen. Jeder Besitzer eines Hundes muß den-selben, sobald er alt geworden ist, und an seinen natürlichenKräften und Munterkeit abgenommen hat, tödten lassen;denn die Erfahrung bezeugt, daß alte Hunde der Tollheitmehr als junge unterworfen sind.Es ist nicht genug, sagt dieser Schriftsteller, durch allgemeineVorschriften die Verminderung der Hunde zu bezwecken, man muß