1. Abschn. Verwaltende Polizey.262ihm den Tod des Thiers, sein Alter, Geschlecht, und wennes eine Wölfinn ist, ob sie trächtig war oder nicht, beurkun-den. Nach dieser ersten Formalität, wird der Kopf desThiers nebst dem Protokoll des Maire an den Unter=Präfec-ten des Bezirks geschickt, auf seinen Bericht läßt hernach derPräfect den Zahlungs=Befehl ausfertigen.(Siehe oben Seite 109 u. f. die Verordnungen über dasRecht Waffen zu tragen.)Bären, Löwen u. dgl. zur Schau herumzuführen, wennsie gleich gezähmt sind, sollten die Polizev=Beamten garnicht gestatten, weil schon so manche Unglücksfälle darausentstanden sind; erlauben sie jedoch herumziehenden Thier-treibern, ihre fremden Thiere sehen zu lassen, so müssen siebesondere Vorsichts=Maßregeln ergreifen, um die Neugierigenvor Verletzungen sicher zu stellen. — Die sogenannten zah-men Thiere müssen auch die Aufmerksamkeit der Polizey-Beamten beschäftigen; die Unglücksfälle, welche zu Zeitenin den Städten und auf den Dörfern durch wilde unbän-dige Pferde, *) wüthende Stiere und Ochsen und besondersdurch bösartige und tolle Hunde erzeugt werden, legt manmit Rechte einer nachläßigen Polizey zur Last. BösartigeHunde zu halten, darf nur jenen Personen gestattet werden,welche derselben unumgänglich bedürfen.Wir halten es für nützlich, hier einiges aus der Abhand-lung des Prof. Rougemont über die Hundswuth, welchevon der Gesellschaft der Künste und Wissenschaften zu Utrechtmit einer goldenen Denkmünze von zwanzig Ducaten gekröntworden ist, zum Unterrichte für die Maire und andere Poli-zey=Beamten auszuheben. *4) Die Hengste dürfen auf den Feldern und Wegen nicht freyherumlaufen; sie müssen mit den beyden Vorderfüßen oder mit einemVorderfuß an dem entgegengesetzten Hinderfuß festgebunden werden.*) Diese Abhandlung ist von dem Prof. Wegeler in Coblen.zus Deutsche übersetzt worden.
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