Druckschrift 
Th. 1 (1811)
Entstehung
Seite
261
Einzelbild herunterladen
 

III. Cap. §. XXXVII. Maßregeln gegen körperliche Verletzungen. 2618. Wer ohne Erlaubniß jagt, wird dem Decret vom30. April 1790 gemäß belangt.I. Tit. Art. 1. Die Erlaubnisse des Streifjagens in denkaiserl. Forsten fangen mit dem 2. Dec. an, und schließenden 21. April.2. Diese Erlaubnisse erstrecken sich lediglich auf diejenigeGattung von Wild, die in denselben bezeichnet ist.3. Diejenigen, denen erlaubt ist zu jagen, dürfen sichnur der Hühnerhunde und der Flinte bedienen.4. Die Hetzhunde, Windspiele, Spürhunde, Netze, Garneund Jagdstricke jeder Art, kurz alles, was zur Vernichtungdes Wildes durch andere Mittel als die Flinte, beyträgt, istausdrücklich verbothen.II. Tit. Art. 3. Das Rennjagen in den kaiserl. For-sten öffnet sich mit dem 7. Oct. und schließt den 21. April.Durch eine andere Verordnung von demselben Datum hatder Oberst=Jägermeister die Pflichten der Beamten der Wolfs-jagd bestimmt; darin heißt es unter andern:wenn dieCapitaine, Lieuteuante der Wolfsjagd oder die Forst=Conser-vatoren für nützlich halten, daß Klopfjagden gemacht wer-den, so müssen sie hierum bey den Präfecten ansuchen, welcheauch diese Maßregel selbst verordnen können. Die Präfectenbefehlen sodann diese Jagden, welche von den Capitainen undLieutenanten der Wolfsjagd angeordnet und geleitet werden;Tag, Ort und Stelle so wie die Zahl der Jagdfröhner wer-den von diesen Beamten gemeinschaftlich bestimmt.Der Oberst=Jägermeister ladet in derselben Verordnungdie Privat=Personen ein, die Wölfe auf ihrem Eigenthumezu tödten. Jeder, der eine trächtige Wölfinn erlegt, erhälteine Prämie von 18 Francs, und für eine nicht trächtigeWölfinn 15 Francs, für einen Wolf 12 Francs, und füreinen jungen Wolf 3 Francs.Um sie zu empfangen, meldet sich derjenige, der das Thiererlegt hat; bey dem Maire seiner Gemeinde, und läßt von