I. Abschn. Verwaltende Polizey.26015. Auch ist zu allen Zeiten jedem Eigenthümer oderBesitzer, und selbst dem bloßen Pächter gestattet, das Wildin seinen eingezäunten Feldern zu tödten, wenn sie sich derNetze oder anderer Jagdgeräthe bedienen, welche den Früch-ten der Erde nicht schaden können, auch dürfen sie das rotheWild, welches ſich in ihre Felder verlaͤuft, mit Feuergeweh-ren zurücktreiben.Kaiserl. Decret vom 8. Fructidor 12. J. Art. 1. DieAufsicht und Polizey der Jagd in allen kaiserl. Waldungengehört in den Amtskreis des Oberst=Jägermeisters der Krone.2. Die Wolfsjagd steht unter demselben Beamten. 3. DieConservatoren, Inspectoren und Förster erhalten vom Oberst-Jägermeister Befehle in Ansehung alles dessen, was auf dieJagd und Wolfsjagd Beziehung hat.Auszug aus der Verordnung des Oberst=Jägermeisters vom1. Germ. 13. J. Allgemeine Verfügungen:Art. 3. Es ist jedermann verbothen, in den kaiserl.Forsten und Revieren Hirsche und Hirschkühe zu erlegen.4. Den Forst=Conservatoren, Inspectoren, Unter=Inspec-toren und Förstern ist die Aufsicht der Jagden, unter denBefehlen des Oberst=Jägermeisters, eigends übertragen.5. Die Erlaubnisse in den kaiserl. Forsten zu jagen,werden ausschließlich vom Oberst=Jägermeister ertheilt.6. Diese Erlaubnisse sind zweyerley Art, nehmlich fürdas Streifjagen und das Rennjagen.7. Diejenigen, welche Jagd=Erlaubnisse erhalten haben,sind ersucht zur Vertilgung der schädlichen Thiere, als derWölfe, Füchse, Dächse, Gebrauch davon zu machen. Siesollen dem Forst Conservator die Zahl solcher von ihnen er-legten Thiere anzeigen, und ihm den obern Theil des Kopfeszu schicken. Sie werden dadurch sich Rechte auf neue Erlaub-nisse erwerben, indem es die Absicht des Oberst=Jägermeistersist, das Vergnügen der Jagd zum Besten der Landwirthschaftund zum allgemeinen Wohl mitwirken zu lassen.
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