III. Cap. §. XXXVII. Maßregeln gegen körperliche Verletzungen. 159gezaͤunten Plätze, nahmentlich in solche zu streifen, welcheden Bürgern zur Wohnung dienen, oder einen Theil dersel-ben ausmachen.3. Jede dieser verschiedenen Strafen wird im Wieder-hohlungsfalle verdoppelt; sie soll dreyfach seyn, wenn dasVergehen zum dritten Mahle geschieht, und in diesem Ver-hältnisse soll sie bey ferneren Uebertretungsfällen steigen,jedoch nur, wenn diese Wiederhohlungen im Laufe des nehm-lichen Jahres erfolgen.In allen diesen Fällen sollen die Gewehre, mit welchendas Vergehen begangen worden ist, confiscirt werden; dochist den Feldwächtern nicht erlaubt, die Jäger zu entwaffnen.6. Die Väter und Mütter sind für ihre Kinder, wennsolche unter zwanzig Jahren und unverheirathet sind, undbey ihnen wohnen in Rücksicht dieser Vergehen verantwort-lich; doch dürfen sie deßwegen nicht körperlich angegriffenwerden.7. Wenn die Uebertreter verkleidet oder masquirt sind,oder wenn sie keinen bekannten Wohnort haben, so sollensie auf der Stelle, auf Begehren der Municipalität verhaf-tet werden.12. Jede Klage wegen Jagdfrevel erlischt nach Verlaufeines Monats, von dem Tage an zu rechnen, wo der Frevelbegangen worden ist.13. Es steht den Eigenthümern und Besitzern frey inihren Seen und Teichen und in denjenigen ihrer Besitzungen,welche durch Mauren oder lebendige Hecken von dem Eigen-thume der Nachbarn abgesondert sind, zu jeder Zeit und un-geachtet des ersten Artikels der gegenwärtigen Verordnung,zu jagen und jagen zu lassen.14. Ebenso ist jeder Eigenthümer oder Besitzer, wenner nicht bloßer Nutznießer ist, befugt, in den durch gedach-ten ersten Artikel verbothenen Jahreszeiten, jedoch ohne Wind-hunde, in seinen Forsten und Waldungen zu jagen oder jagenzu lassen.
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