I. Abschn. Verwaltende Polizey.258Es müssen in den Waldungen und auf den Feldern all-gemeine Klopfjagden gegen die Wölfe, Füchse, Dächse undandere schädlichen Thiere angestellt werden, wenn sie nichtdurch die gewöhnliche Jagd ausgerottet werden.Die über die Jagd bey uns vorhandenen Verordnungenwollen wir bey dieser Gelegenheit anführen.Gesetz vom 30. April 1790.Art. 1. Es ist jedermann verbothen, auf dem Gebietheeines andern, ohne Einwilligung desselben, zu welcher Zeitund auf welche Art es auch seyn möge, zu jagen; unterStrafe von zwanzig Francs, welche der Orts=Gemeinde, undeiner Schadloshaltung von zehn Francs, welche dem Guts-besitzer zu gute kommen sollen; mit Vorbehalt eines nochgrößeren Schadensersatzes, wenn solcher Statt finden sollte.Gleichfalls ist, bey eben erwähnter Strafe von zwanzFrancs, den Eigenthümern oder Besitzern der Güter die Jagdauf ihren nicht eingezäunten Gütern, selbst auf Brachfeldern,vom Tage der Bekanntmachung des gegenwärtigen Gesetzesan, verbothen, und zwar bis zum 1. September, wenn dieGüter bis dahin abgeerntet sind; wo sie es aber um dieseZeit noch nicht sind, soll das Verboth so lange dauren, bisalle Früchte nach Hause gebracht worden; wobey jedem De-partemente frey steht, für die Zukunft die Zeit zu bestim-men, wann in seinem Bezirke den Eigenthümern und Be-sitzern der Güter die Jagd gestattet seyn soll.2. Die oben bestimmten Geldbuße und Schadloshaltung,welche gegen denjenigen erkannt werden, der auf fremdemGebiethe gejagt hat, sollen, wenn das fremde Gebieth mitMauren oder Hecken eingeschlossen ist, jene zu dreyßig unddiese zu fünfzehn Francs erhöht werden; und wenn das ein-geschlossene Gebieth unmittelbar an eine Wohnung stößt, sosoll die Geldbuße vierzig und die Schadloshaltung dreyßigFrancs betragen; wobey nichts an jenen gesetzlichen Verfü-gungen geändert ist, welche die Sicherheit der Bürger undihres Eigenthums schützen, und welche verbiethen in die ein-
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