Druckschrift 
Th. 1 (1811)
Entstehung
Seite
254
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I. Abschn. Verwaltende Polizey.254Ueberfahrten muß die Polizey wachen, daß solche nur inguten Fahrzeugen und durch taugliche Schiffleute geschehen;sie muß alles entfernen, was der Schifffahrt in den Flüssenhinderlich oder gefährlich werden kann.Wenn ein neuer Bau in einer Stadt oder in einem Dorfeaufgeführt, oder ein alter ausgebessert wird, so sind verschie-dene Vorsichts=Maßregeln von den Eigenthümern, Maurern,Zimmerleuten, Dachdeckern oder Unternehmern der Gebäudezu ergreifen, damit durch das Herabwerfen oder Herabfallenoder auf sonst eine Art niemand beschädiget werde. DieseMaßregeln sind größtentheils in der Ordonnanz vom 28. Jan.1806 enthalten. *) Wir glauben aber noch hinzusetzen zu*) Art. 1. Wir befehlen, daß die Polizey=Reglements undOrdonnanzen nach ihrem ganzen Inhalte vollzogen werden; daherschreiben wir den Eigenthümern, Maurer=Meistern, Zimmerleutenund Bau=Unternehmern vor, die Steine und andere zum Bauenbestimmte Materialien, im Innern ihrer Häuser zu halten, zuhauen und zuzubereiten, so viel als der innere Theil derselbenfassen kann.2. Wir verbiethen gedachten Eigenthümern, Maurern, Zim-merleuten, Schreinern, Dachdeckern und andern Unternehmernvon Gebäuden, auf die Straßen und Plätze dieser Stadt (Paris)Hausteine, Bruchsteine, Bauholz und andere zum Bauen und Aus-bessern von Gebäuden bestimmte Materialien abladen zu lassen, wennsie nicht vorher durch die Quartier=Commissare die Unmöglichkeithaben constatiren lassen, jene Materialien im Innern ihrer Gebäudelegen zu können, und wenn sie nicht von erwähnten CommissarenPlätze für jene Materialien angewiesen bekommen haben; auchsollen sie dieselben nur an den von den Commissaren angewiesenenPlätzen niederlegen.3. Gedachte Unternehmer sind bey denselben Strafen gehaltenim Innern der Häuser, welche sie abreissen, die Steine, das Holzund andere vom Abreissen herkemmende Materialien, zu behaltenund aufzubewahren; wir verbiethen ihnen, solche auf der Straßeniederzulegen; sie müssen sich also mit den gehörigen Magazinenversehen, um dergleichen Materialien darin aufhäufen zu können.4. Auf die Plätze und Straßen dieser Stadt darf keine größereMenge von Steinen, Bruchstücken und Bauholz gelegt werden, als