III. Cap. §. XXXVII. Maßregeln gegen körperliche Verletzungen. 253derjenigen, welche zu Fuße gehen, von dem Fuhrwege durchSchranken oder kleinen Gräben abzuſondern, wie dieß beyden Bräcken beobachtet zu werden pflegt. — Eine guteOrdnung wird allen Verwirrungen und Unglücksfällen beydem Zusammenfluße von vielen Menschen vorbeugen; wo esdie Localitäten erlauben, muß der Abgang und Zugang derWägen und Fußgänger abgesondert und wohl voneinanderentfernt seyn, damit Wägen und Fußgänger sich nicht begeg-nen: aus diesem Grunde werden besondere Gassen zur Zufuhrund Abfuhr und besondere zum Zugange und Abgange be-stimmt; gestattet die Anlage einer Stadt eine solche Maß-regel nicht, und die Straßen sind nicht breit genug, so be-zeichnet man eine Seite für die Zugehenden und die anderefür die Abgehenden. Diese Verfügungen können bey täg-lichen Vorfällen: z. B. Bällen, Schauspielen, Concerten,Feuerwerken, so wie bey außerordentlichen als National-Feſten, ſeyerlichen Einzuͤgen ꝛc. getroffen werden; die Haupt-sache ist, daß die ausgestellten Wachtposten genau ihre Con-signe beobachten. Auch ist es nothwendig, daß bey einemdergleichen Zusammenflusse von Menschen Anstalten getroffenwerden, daß die Hilfe nicht entfernt sey, im Falle sich Un-glücksfälle ereignen sollten; an manchen Orten ist eingeführt,daß sich jedesmahl ein Arzt oder Wundarzt in der Nähebefindet.Die öffentlichen Wege und Straßen, die Ueberfahrten,so wie die Brücken, sind aus gleichen Gründen ein Gegen-stand der Polizey=Aufsicht. Die Straßen müssen immer ingutem Stande gehalten werden; da wo jähe Abstürzungenoder gefährliche Lenkungen sind, setzet man Wehrschrankenund sorget, daß solche nicht nach und nach hinweggebrochenwerden, oder daß andere an ihrer Stelle kommen, wenn siedurch was immer für eine Veranlassung sehr beschädigetworden sind; wenn Gewässer die Fahrwege oder Landstraßenunterbrechen, und nicht umfahren werden können, so müssenüber dieselben haltbare Brücken geschlagen werden. Bey den
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