Druckschrift 
Th. 1 (1811)
Entstehung
Seite
255
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III. Cap. §. XXXVII. Maßregeln gegen körperliche Verletzungen 255müssen, daß, wenn bey der Aufführung oder Ausbess rungeines Gebäudes Gruben in der Gegend gemacht werden, solcheinnerhalb dreyer Tage oder höchstens während einer Woche ver-braucht werden kann, und dieses soll nur in dem Falle Statthaben, wenn der Quartier=Commissar der Meinung ist, daß dieFreyheit der öffentlichen Straßen dadurch nicht gehindert werde;hievon sind dennoch ausgenommen die zu öffentlichen Gebäudenbestimmten Materialien.6. Wir gebiethen unter denselben Strafen gedachten Eigen-thümern, Maurer=Meistern, Zimmerleuten und andern Unternehmernvon Gebäuden, alle Tage an den durch die Reglements festgesetztenStunden, die Straßen längs ihren Gebäuden und Arbeits=Plätzenkehren und die Abgänge dreymahl in der Woche und selbst öfter;wenn es nöthig ist, wegbringen zu lassen, so daß ihre Arbeits-Plätze dadurch nicht versperrt werden; sie sollen ihre Steine, Bau-Materialien längs den Mauern aufstellen lassen, ohne sie dochgegen dieselben zu lehnen, und so, daß die Eingänge der Häuseroder die Schwellen der Läden frey bleiben, und daß auf diese Art,so viel als möglich, auf den Straßen ein Raum von drey Klafternvöllig frey bleibe, damit zwey Wagen nebeneinander fahren können,und im Falle sie nicht drey Klafter völlig offen lassen könnten, sosollen die Bau Materialien in viereckigten Haufen aufgesetzt wer-den, zwischen denen leere Plätze gelassen werden müssen; und diesesalles in Gemäßheit der dazu ertheilten Erlaubniß.7. Die Steinhauer sind gehalten, die Steine, welche sie bear-beiten, so aufzustellen, daß die Abfall=Stücke und Splitter keinenUnrath auf der Straße verursachen, noch die Vorübergehendenverwunden können; wir befehlen ihnen also denjenigen Theil, densie behauen, nach der Mauer, längs welcher die Steine und Mate-rialien liegen, zu kehren.8. Wir befehlen den Ziegeldeckern, die alten Ordonnanzen zubeobachten; daher verbiethen wir ihnen, Abfälle, Kalkstücke undSchiefer auf die Straße zu werfen, und befehlen ihnen, dergleichenSachen herabzutragen, oder durch ihre Arbeiter herabtragen zulassen.9. Wir befehlen den Ziegeldecker Meistern, wenn sie am Deckender Häuser beschäftigt sind, vor denselben zwey in Gestalt einesKreutzes an die Spitze einer Latte befestigte Latten auszuhängen,und an diese Latten ein Stück Tuch von einer ausgezeichnetenFarbe zu heften. Wir befehlen auch ihnen und allen andern, welchehoch auf den Häusern arbeiten lassen, wenn die geringste Gefahr