I. Abschn. Verwaltende Polizey.252Aufsicht über die Mühlen gehöret auch mit zur Vorsorgefür die Lebensmittel, weil Mehl und Brod die unentbehr-lichsten Bedürfnisse sind. Die Local=Verwalter müssen sor-gen, daß es in ihren Bezirken nicht an brauchbaren Mühlenzu jeder Jahreszeit fehle. Da bey starkem Froste oder an-haltender Hitze den Landmühlen an Flüssen oder Bächen dasTreibwasser mangelt, so müssen Schiffmühlen und Windmüh-len angelegt werden, so wie es die Localitäten zulassen; füraußerordentliche Fälle, wo dergleichen Mühlen nicht gebrauchtwerden können, versieht man sich mit Vieh= oder Handmüh-len. — Gute Mühlordnungen sind aus verschiedenen Grün-den von großer Wichtigkeit. (Siehe über diesen Gegenstandden VIII. Abſchnitt).§. 37. Maßregeln um die Bürger gegen Verletzungenzu schützen, die von unvorsichtigen Handlungenherrühren.Die körperlichen Verletzungen können von so vielen undso verschiedenen Umständen veranlaßt werden, daß es der Poli-zey beynahe unmöglich ist, sie alle vorherzusehen; wir begnü-gen uns, nur die gewöhnlichen anzuführen.Allenthalben, wo ein großes Gedränge des Volkes ist,wo mehrere Wagen zusammen treffen, wo also jemand zu-sammengedrückt, niedergeritten oder niedergefahren werdenkann, muß die Polizey gegenwärtig seyn, und die nöthigenAnstalten treffen; das schnelle Fahren und Reiten in denStädten und Dörfern, besonders bey Thorwegen, Brückenund an den Ecken und Straßen ist auf das nachdrücklichstezu verbiethen; wer aus Unvorsichtigkeit oder durch den zuschnellen Lauf der Pferde jemanden auf öffentlichen Wegenund Straßen verwundet, wird nach den Gesetzen bestraft.Die Ordonnanz vom 28. Jan. 1786 befiehlt den Fuhrleuten,neben ihren Pferden einherzugehen, wenn sie dieser Verfü-gung zuwider handeln, werden sie mit der im 475. Art. desSt.=G. festgesetzten Strafe belegt. — Wo es der Raum derStraßen einer Stadt zugibt, wird es dienlich seyn, den Weg
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