I. Abschn. Verwaltende Polizey.250Die Haltung von besondern Speise=Märkten, oder Stän-den von Eßwaaren und andern Gegenständen wird von derMunicipal=Behörde bestimmt. Die Zuwiderhandelnden kön-nen mit einer Geldbuße belegt werden, die sich auf den Werthvon drey Tagarbeiten erstreckt, oder mit einer Gefängniß-strafe, die nicht über drey Tage dauert. (Gesetz vom 23.Fructidor 6. Jahrs.)Im Falle eines Gesuchs um Abänderungen der Meß-und Markttage, werden die Meßtage von dem Kaiser aufden Bericht des Ministers des Innern, und das Gutachtendes Präfecten, bestimmt. Die Markttage werden vom Mi-nister des Innern, auf das Gutachten des Präfecten, nachdem Bedürfnisse der Handlung und der Bequemlichkeit derEinwohner, bestimmt. (Beschluß vom 7. Therm. 7. J).Der Umfang der Märkte, Standplätze und Schiffshafenwird auf eine ersichtliche Art, von der Municipal=Behörde,unter Bestätigung des Unter=Präfecten, bestimmt. (Beschlußvom 7. Brüm. 9. J.)Damit die Gewerbe, welche sich mit der Zubereitung unddem Verkaufe der Lebensmittel beschäftigen, den Preis der-selben nicht ohne Noth erhöhen, so hat man Polizey=Taxeneingeführt. Nach dem 30. Art. 1. Tit. des Ges. vom 19.—22.Jul. 1791 ſind die Maire befugt, das Brod und das Schlacht-fleisch zu taxiren; andere Arten von Lebensmitteln als Korn,Wein rc. dürfen aber nie der Taxe unter Strafe der Ab-setzung der Municipal=Beamten unterworfen werden; dieBecker und Fleischhacker, welche das Brod oder Fleisch höherals nach der gesetzlich bestimmten und bekannt gemachten Taxeverkaufen, werden vor das Polizey=Tribunal gezogen; dieMaire müssen bey der Bestimmung der Brod= und Fleisch-tare nicht auf den einseitigen Vortheil der Käufer Rücksichtnehmen, weil man dann Mangel an diesen Lebensmittelnhaben würde, indem niemand ein Gewerbe treiben wird,wobey Verlust zu fürchten und kein Gewinn zu hoffen ist.Die Taxe muß den Ersatz aller Vorauslagen und einen mäßi-
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