III. Cap. §. XXXVI. Maßregeln in Betreff der Lebensbedürfnisse. 249Wohlfeilheit bey; unzweckmäßig ist das Verboth, die nichtverkauften Waaren wieder nach Hause zu führen, denn hie-durch wird die Zufuhr vermindert. — Der Verkauf verhin-dert den Zusammenfluß der Lebensmittel auf dem Markte,und muß daher hindangehalten werden; die Vorkäufer füh-ren entweder selbst von dem Lande den Vorrath nach derStadt, oder sie lauern den Landleuten an den Thoren auf,und kaufen ihnen ihre Waaren ab, oder sie kaufen auf demMarkte ein. Die erste Art des Vorkaufs ist nicht sehr schäd-lich, und kann geduldet werden, wenn die Lebensmittel inentferntern Gegenden von der Stadt aufgekauft werden; dieletztern Arten des Vorkaufs aber müssen von den Local=Ver-waltern untersagt werden; die Maire haben die Stunden zubestimmen, wann die Kleinkäufer auf den Märkten erscheinendürfen; das nehmliche gilt auch von den Kornhändlern. DasGesetz vom 21. Plair. 5. J. sagt: „die Maire können dieStunden festsetzen, während welcher oder nach denen es denKornhändlern erlaubt seyn soll, auf den Märkten einzukaufen.Die Polizey der Orte wo Messen und Märkte gehaltenwerden, steht dem Maire und den Polizey=Beamten zu.(Gesetz vom 21. August 1790),Sie müssen daselbst die Ordnung und Freyheit des Han-dels handhaben, bey Strafe der Aufhebung der Märkte, imFalle einer Störung, und unter Gewärtigung persönlicherVerantwortlichkeit für die Ereignisse, wenn erwiesen wer-den kann, daß sie nicht alles, was in ihrer Gewalt stand,angewendet haben, um der Unordnung vorzubeugen und Ein-halt zu thun. (Gesetz vom 4. Thermidor 3. Jahrs).Es ist jedermann untersagt, außer den von den Muni-cipal=Verwaltungen festgesetzten Tagen, Naturalien oder Waa-ren auf den Märkten auszustellen.Der Maire soll die Zuwiderhandelnden, als solche die denöffentlichen Weg versperren, vor das Polizey=Gericht stellen.(Beschluß des Vollziehungs=Directoriums vom Germ. 4. J.)
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