248I. Abschn. Verwaltende Polizey.Damit kein Mangel an Holz, diesem so unentbehrlichenund zu so mancherley Gebrauche anwendbaren Bedürfnisseentstehe, ist es nothwendig, daß die Local=Verwalter, Försterund Polizey=Beamten genau über die Vollziehung der Gesetzeund Verordnungen wachen, welche über das Forstwesen er-lassen worden sind. Die über diesen Gegenstand bey unsvorhandenen Verfügungen sind enthalten:1) In der Wasser- und Forst-Ordonnanz vom 13. Aug.1669 und den darauf sich beziehenden Beschlüssen der Regie-rung; 2) in dem Decrete über Forst=Vergehen; 3) in dem4. Abschn. 1. Tit. und in dem 2. Tit. des Ges. vom 28.Sept. — 6. Octob. 1791; 4) in dem Ges. vom 29. Sept.1791 über die Forst=Verwaltung und in den darauf sich be-5) in dem 3. Tit. desziehenden Beschlüssen der RegierungGesetzb. über Verbr. u. Straf. vom 3. Brüm. 4. J.; 6)in dem Gesetze vom 16. Nivos 9. J.; 7) in dem Ges. vom28. Ventos und 9. Flor. 11. J.; 8) in den Ges. vom 11.Pluv. 2. u. 14. Ventos 12. J.; 9) in den Gutachten desStaats=Raths vom 22. Brüm. u. 16. Frim. 14. J.Der Minister des Innern hat in seinem Circular=Schrei-ben vom 22. Fruct. 5. J. Belohnungen denjenigen versprochen,welche Baumschulen anlegen, Bäume jeder Art auf ihremGrund und Boden pflanzen, oder öffentliche Spaziergängein den Gemeinden mit Bäumen besetzen würden; in einemandern Schreiben vom 25. Vendem. 7. J. empfiehlt ebenderselbe Minister den Departements=Verwaltungen auf's nach-drücklichste Sorge zu tragen, daß in ihren Bezirken neuePflanzungen von Bäumen gemacht werden. (Dieſe wich-tigen Schreiben findet man im Manuel administratif parFleurigeon.)Der Zusammenfluß wird durch gute Markt=Ordnungenbefördert; zu den Märkten müssen eigene Tage und für einer-ley Gattung von Feilschaften eigene Plätze bestimmt werden,dadurch wird die Zufuhr größer, die Menge der zu Marktegebrachten Bedürfnisse fällt in die Augen, und trägt zur
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