246I. Abschn. Verwaltende Polizey-29. Die Unter=Präfecten sollen ihr Gutachten über dieArbeit der Commissare ohne Verschub einschicken; die Prä-fecten schließen das Verzeichniß der zu bewilligenden Hülfs-gelder, und der Minister eröffnet den nöthigen Credit.Die beständige Armuth kann in gewisser Hinsicht alleClassen der Staats-Bürger treffen, wenn sie nehmlich durchhohes Alter und anhaltende Krankheiten außer Stand gesetztwerden ihren Unterhalt zu erwerben, und nicht so viel erspa-ret haben, oder ersparen konnten, um ihre Bedürfnisse bisan das Ende ihres Lebens zu befriedigen; der beständigenArmuth kommt man durch Austheilung von Unterstützungan Geld oder Naturalien, durch Pensionen, Aufnahme inSpitäler, Errichtung von Versorgungs- und Wittwen-Cassenzu Huͤlfe. *) Siehe den IX. Abſchnitt.*) Durch ein kaiserl. Decret vom 1. April 1809 wurde einGutachten des Staats=Rathes vom 25. März desselben Jahresgenehmiget, welches festsetzt, daß keine Tontinen⸗ (eine Art Leib-renten) Gesellschaft ohne besondere Erlaubniß des Kaisers errich-tet werden darf. — Ein kaiserl. Decret vom 18. Nov. 1810 ent-hält über denselben Gegenstand folgende Verfügungen: Art. 1.Unser Minister des Innern soll uns einen Bericht über jede nochnicht liquidirte Anstalt erstatten, welche, unter dem Nahmen Ton-tine, Casse oder unter jeder andern Benennung in unserm Reicheexistirt haben, und welche unter der Aufsicht Eines oder mehrererVerwalter oder Directoren bezweckten die von Actionnairen herge-gebenen Geldsummen zu vereinigen, sie in Staats=Renten, aufunbewegliche Güter anzulegen, sie zu Vorschüssen oder andern Ge-schäften zu gebrauchen, und unter die Actionnaire oder Gesellschaf-ter bestimmte und jährliche Interessen und Einkünfte, außerordent-liche Preise und Gewinnste, so wie Zurückzahlungen zu bestimm-ten oder unbestimmten Epochen zu vertheilen, je nachdem dieß eintre-tende Sterbfälle und andere von dem Zufalle abhangende Bestim-mungen mit ſich bringen. 2. Unſer Miniſter des Innern ſoll denZustand dieser verschiedenen Anstalten verificiren und constatirenlassen; er kann die im Rückstande sich befindenden Directoren undVerwalter suspendiren, und ihr Vermögen sequestriren lassen undin Uebereinstimmung mit unserm Polizey=Minister die zur Sicher-stellung des Interesse der Actionaire nothwendigen Maßregeln ergrei-fen lassen. Im eintretenden Falle kann er auch die Mitwirkung
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