III. Cap. §. XXXV. Maßregeln in Betreff der Armuth. 245steckender Viehseuchen, einer Feuersbruust und anderer wich-tigen Zufälle ist; 2) wenn der Verlust von den Verwaltun-gen für so wichtig geschätzt wird, daß er Unterstützung ver-dient. In diesen Fällen soll eine Entschädigung Statt haben,die sich auf den Werth des zum Pflügen bestimmten Viehesund der Kühe beläuft, die zur Unterhaltung der Hauswirth-schaft desjenigen diente, der den Verlust erlitten hat.20. Im Falle einer Feuersbrunst soll die Entschädigung.welche für die Feldnutzungs=Gebäude gegeben wird, sich aufden vierten Theil des Werthes der großen Mauern und desDachwerkes belaufen, den solche vor der Feuersbrunst hatten.21. Wenn Wohnhäuser auf dem Lande oder Häuser inder Stadt abbrennen, so soll die Entschädigung der achteTheil des Werthes seyn, den die großen Mauern und dasDachwerk hatten.25. In zehn Tagen auf's späteste vom Tage der Ein-reichung des Gesuches um Unterstützung an zu rechnen, sollendie Unter=Präsecten Commissare ernennen, um den Verlustzu verificiren: der Präfect soll in der nehmlichen Frist Com-missare ernennen, wenn das Gesuch von einem oder mehre-ren Unter=Präfecten gemacht worden ist.26. Die Commissare werden unter den angesehensten Bür-gern genommen, die bey dem Verluste kein Interesse haben.27. Die Commissare sollen sich ungesäumt an Ort undStelle begeben, ohne Aufschub den Zustand, den Betragund die Schätzung des Verlustes, den ein jeder erlitten,constatiren, und bey dem Artikel eines jeden die Note vondem hinzusetzen, was ihm nach ihrem Gutachten als Entschä-digung zugestanden werden soll.28. Die Commissare schicken ihre Arbeit derjenigen Auto-rität, welche sie angestellt hat, ungesäumt zu; diese bestimmt,wenn es der Fall erheischt, ihren Lohn nach dem Verhält-nisse der Arbeit ohne Rücksicht auf die Zahl der dazu ange-wendeten Tage.
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