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Th. 1 (1811)
Entstehung
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244
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1. Abschn. Verwaltende Polizey.244Das Gesetz vom 19. Vendem. 6. J. über die Hülfe,welche der Staat unglücklichen Bürgern in gewissen Fällenleistet, enthält mehrere Verfügungen, die hier angeführtwerden müssen.Art. 13. Es sollen nur jenen Bürgern Unterstützungs-Gelder bewilliget werden, deren Verlust eine Folge der schlech-ten Witterung oder der Gewalt der Elemente war, oderwelcher von den ansteckenden Viehkrankheiten herrühret, odervon Feuersbrünsten, die nicht aus ihrer eigenen Nachläßig-keit entstanden sind.14. Jene, welche zahlungsfähige Bürgen ihres Verlusteshaben, erhalten keine Hülfsgelder.15. Diejenigen, welche von den Unter=Präfecten undPräfecten notorisch als so bemittelte Bürger erkannt werden,daß sie der öffentlichen Hülfsgelder entbehren können, umihren Verlust wieder zu ersetzen, sollen abgewiesen werden,wenn sie um Unterstützung ansuchen, die nur für solche Per-sonen bestimmt ist, welche durch schwer erlittenen Verlust inVergleich mit ihrem Vermögen in Dürftigkeit gerathen sind.16. Für den Verlust der Ernten auf dem Felde sollennur dann Hülfsgelder bewilliget werden, wenn der Verlustdie Hälfte der Früchte des Feldes oder der Felder, welchedarauf hätten wachsen sollen, übersteigt; in diesem Falle istdie Entschädigung der Abgabe gleich, welche das Feld oderdie Felder zahlen, welche Schaden gelitten haben.17. Wenn der Verlust sich auf die ganze Ernte erstreckt,so soll die Entschädigung sich 1) auf den Werth der Abga-ben, 2) auf die Kosten des Anbaues, der Saat und Dün-gung während eines Jahres belaufen. Das Maximum derEntschädigung schränkt sich auf diese Unterstützung ein.18. Rührt der Verlust der Ernte von der Verbrennungder Gebäude, in welchen sie eingesammelt war, her, so sinddie Verfügungen des vorigen Artikels darauf anwendbar.19. Die Entschädigung wegen Verlustes an Vieh hatnur in folgenden Fällen Statt: 1) Wenn er eine Folge an-