III. Cap. §. XXXV. Maßregeln in Betreff der Armuth. 243§. 35. Maßregeln um der Armuth zu Hülfe zukommen.Die indirecten Angriffe, welche auf das Leben der Bürgergeschehen, sind Armuth, Mangel an den unentbehr-lichsten Lebensbedürfnissen, unvorsichtige Hand-lungen, Wagestücke.Die Armuth ist entweder eine zeitliche oder beständige.Die erste rührt von den Umständen her, welche uns füreinige Zeit außer Stand setzen, etwas oder so viel zu erwerbenals wir zu unserer Eristenz brauchen. Dieser Fall tritt be-sonders bey derjenigen Classe von Menschen ein, welche vombloßen Taglohne leben, sobald sie oder ihre Weiber und Kin-der krank werden; ihnen wird daher von den Wohlthätig-keits=Büreaux die nöthige Unterstützung gereicht; oder siewerden unentgeltlich in Spitäler aufgenommen. (S. Seite97). Denjenigen Bürgern, welche ihre Erwerbung ohneVorauslage nicht fortsetzen können, oder die sich in eineraugenblicklichen Verlegenheit befinden, kommt man durchwohleingerichtete Leihbänke zu Hülfe; sollen diese ihrem Zweckezusagen, so müssen auch kleine Summen vorgeschossen undnur niedrige Zinsen genommen werden.*) Das Gesetz vom 16. Pluv. 12. J. verordnet, daß alle Leih-häuser zum Besten der Armen und mit Erlaubniß der Regierungerrichtet werden sollen; der 411. Art. des St.=G. sagt, diejenigen,welche ohne gesetzliche Erlaubniß Pfandhäuser errichten, oder hal-ten, oder zwar mit einer Erlaubniß versehen sind, aber kein denVerordnungen angemessenes Register führen, welches nacheinander,ohne leeren Raum und Zwischenlinie, die geliehenen Summen oderGegenstände, die Nahmen, Wohnorte und Gewerbe der Entlehner,die Gattung, Beschaffenheit und den Werth der verpfändetenSachen enthält, sollen mit einem Gefängniße von wenigstens fünf-zehn Tagen und höchstens drey Monaten, und einer Geldbuße vonhundert bis tausend Fraues bestraft werden.Daß gestohlene Effecten öfters in Leihbänke gebracht werden,ist bekannt, und kann manchmahl die Nachforschungen der Polizey-Beamten erleichtern.
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