1. Abschn. Verwaltende Polizey.242befolgt werden, und gute Säuberungs=Anstalten vorhandensind. Der Vorzug der Säuberungs=Anstalten, sagt Son-nenfels in seinem Werke über die Polizey, besteht in dem,daß gewiß, ordentlich und geschwind gesäubert werde. DenBewohnern der Häuser muß von Polizey wegen aufgetragenwerden, den in den Straßen vor ihren Häusern sich sam-melnden Unrath zu festgesetzten Stunden zusammenkehren zulassen, dieser wird sodann von besonders hiezu angestelltenund aus der Municipal=Casse besoldeten Fuhrleuten hinweg-gefahren; der zusammengekehrte Unrath darf nie über einigeTage liegen bleiben, weil durch die Wärme und Gährungdessen Ausdünstung und Gestank sehr vermehrt wird. DieGewißheit der Säuberung ist zu erwarten, wenn diejenigenwelche vor ihren Häusern zu kehren versäumen, vor dasPolizey⸗Tribunal gezogen und nach dem 471. Art. des Ge-setzbuches über Strafen bestraft werden, und auf Kostender nachläßigen Fuhrleute der liegengebliebene Unrath hinweg-geschafft wird. Damit die Säuberung ordentlich bewerkstelli-get werde, müssen die Maire vorschreiben, wie und wanndieselbe geschehen soll. Sie müssen den Tag und die Stundebestimmen, wann vor den Häusern gekehrt und das Kehrichtin der Mitte der Straße gehäufet werden soll; bey Schneeund Regenwetter ist von ihnen festzusetzen, daß z. B. eineStunde nach einem Gewitter oder Morgens um 8 Uhr nacheinem Regen gekehrt werde. Wenn am Ende des Wintersdas Eis und der Schnee schmelzen, welche oft von mehrerenzehn Tagen her mit mancherley faulen Körpern vermischtwaren, und jetzt einen abscheulichen Gestank von sich geben,so müssen sie die Einwohner anhalten, daß sie das Eis vorihren Häusern bey Zeiten aufhauen, und die Fuhrleute, daßsie solches hinwegbringen, ehe es noch zerschmelze. Auf Ge-schwindigkeit der Säuberung wird man nur dann rechnenkönnen, wenn alle Bewohner solche zur selben Stunde vor-nehmen, und eine zureichende Anzahl von Karren vorhandenund gehörig in den Straßen eingetheilt ist, welche sogleichdie Unrathshaufen hinwegführen.
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