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Th. 1 (1811)
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241
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241III. Cap. §. XXXIV. Reinigkeit der Luft.an schicklichen Orten öffentliche Abtritte anzulegen. — DieMiſthaufen vor den Haͤuſern und die Dünggruben, aus welchenbeständig eine stinkende Lauge fließt, dürfen in den Städtennicht geduldet werden, weil solche die Atmosphäre verunrei-nigen. — Die Untergeordneten der Polizey müssen wachen,daß keine verreckten Thiere, Katzen, Hunde, Kehricht oderandere Unreinigkeiten auf die Straßen geworfen, keine Fässeroder andere Gefaͤße, worin uͤbelriechende Sachen aufbewahrtwerden, ausgeschwenkt und auf die Gasse geschüttet werden.Die Straßen werden auch durch den Ausfluß von Küchenund mehreren Werkstätten verunreiniget; die hölzernen Röhreoder Kästen, welche aus den obern Gebäuden den Unrathder Küchen aufnehmen und auf die Gasse leiten, gehen baldin Fäulniß über, und vergiften die Luft; es wäre zuträglich,wenn vorgeschrieben würde, daß jede Haushaltung das Spül-wasser in einem wohl verschlossenen Gefäße während des Tagsaufbewahren und erst des Nachts ausleeren soll.Bey der Auffuͤhrung oder Ausbesserung eines Gebaͤudesmuß der Schutt nicht über 24 Stunden in den Straßen lie-gen bleiben; die Polizey läßt in ſolchem Falle die Straßeauf Kosten der Eigenthümer reinigen. (8. Art. der Ordon-nanz vom 1. Sept. 1769.) Man darf nicht zugeben, daßdie Kalkgruben vor jedem neu anzulegenden Hause aufgeführtwerden, weil solche die Luft in den Straßen verunreinigen,und Kinder in denselben zu verunglücken pflegen; der Mör-tel muß an einer etwas abgelegenen Stelle zurecht gemachtund in verdeckten Karren zugeführt werden. — Die Polizermuß auf öffentlichen Marktplätzen die Gärtner und Kräuter-händler anhalten, daß sie den Abfall von ihren Gemüsernund Eßwaaren in besondern Körben verwahren, und es istnothwendig jedesmahl nach vollendetem Markte den Markt-itz zu säubern.M. Säuberungs-Anstalten.Die Reinlichkeit in den Städten und Dörfern wird erhal-ten, wenn alle Vorschriften, die wir angeführt haben, genauHandbuch. I. Th.