239III. Cap. §. XXXIV. Reinigkeit der Luft.führten Briefe des Ministers des Innern vom 23. Mess. 5.J., vergeſchrieben. (Siehe S. 166) — Es kann den Po-lizey=Beamten nicht genug empfohlen werden zu wachen, daßdas Aas großer Thiere z. B. der Pferde, Ochsen, Kühe 2c.nicht in einer zu kleinen Entfernung von den menschlichenWohnungen in der freyen Luft zum faulen gelegt werde,weil hievon besonders bey heißer Witterung bösartige Krank-heiten entstehen können.K. Staub.Vieler Staub verursachet Augen= und Brust=Krankheiten:die Polizey muß daher Sorge tragen, daß auch in den klein-9. Wir befehlen den Gesellen und Knechten unter Gefängniß-strafe und exemplarischer Ahndung, ihren Meistern bey ihrer Arbeitzu gehorchen, und verbiethen ihnen unter denselben Strafen, dieNachbaren und die Vorübergehenden zu beleidigen, oder ſich vonder Arbeit, ehe sie geendigt ist, zu entfernen.11. Wir verbiethen auch bey Gefängnißstrafe gedachten Fuhr-leuten, ihre Wagen bey den Koth=Canälen abzuladen oder Unrathin dieselben zu werfen, unterwegs vor der Thüre einer Wein= oderBrantweinschenks, unter welchem Vorwande es sey, stille zu hal.ten, die Haupt= oder Nebenstraßen zu versperren, ihre Fässer nahebey den Thoren abzuladen, um andere gleich wieder laden, undihre Arbeit bey Tage beendigen zu können; wir befehlen ihnenunter derselben Strafe an, gerade zu, und ohne sich aus irgendeiner Ursache und unter irgend einem Vorwande von dem Wegeabzulenken, nach dem öffentlichen Unraths=Orte zu fahren; ver-biethen ihnen auch, die Fuhrleute auf der Straße zu beleidigenoder zu mißhandeln, und die Fahrwege nach den Unraths=Plätzenzu versperren; sie müssen diese Orte in einem solchen Zustandelassen, daß die Landleute selbige leeren können; im Falle einesEreignisses, welches sie verhinderte, geradezu sich nach dem Angerzu begeben, sind sie gehalten, davon den nächsten Commissar zubenachrichtigen, damit darüber ein Verbal=Prozeß aufgesetzt werde.12. Wir befehlen gleichfalls den benachbarten Dörfern, ausden Unraths=Angern keinen Unrath zur Düngung ihrer Ländereyenzu ziehen, als wenn er wenigstens drey Jahre daselbst gelegen hat,bey 100 Fr. Strafe, und bey noch größerer, im Wiederhohlungs-Falle.
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