Druckschrift 
Th. 1 (1811)
Entstehung
Seite
238
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Abschn. Verwaltende Polizey.238stand erlassen worden sind; was insbesondere in Rücksichtdes Hinwegſchaffens und Begrabens der an der Viehſeuchecrepirten Thiere zu beobachten ist, wird in dem schon ange-2. Wir verbiethen allen Kloacken=Räumern, in die Läden,Zimmer und Gemächer der Häuser, in welchen sie arbeiten, oderin die der Nachbarschaft zu gehen, um dort Geld, Brantwein oderLicht zu fordern, Unrath in die Brunnen zu werfen, oder sie aufirgend eine Weise zu verunreinigen und unbrauchbar zu machen,so wie auch mit Unrath die Zimmer=Thüren, die Wände und Trep-pen zu bewerfen3. Wir befehlen gedachten Meistern und Knechten, alle Sachendie sie in den Gruben und Brunnen finden, pünctlich wieder zugeben, ohne das Geringste davon zu behalten.(Siehe den 13. Art. der Ordonnanz vom 8. Nov. 1780.)4. Im Falle sich Gebeine oder andere Theile des menschlichenKörpers in den Gruben oder Brunnen vorfinden, so sollen sie ver-bunden seyn, auf der Stelle, und ehe sie solche wegtragen, denFriedens=Richter davon zu benachrichtigen, unter einer Geld-strafe von 300 Fr.5. Wir befehlen außerdem noch, daß sie, ehe sie ihre Arbeitendigen, die Stelle, welche sie auf der Straße eingenommen hat-ten, kehren, ja selbst waschen und reinigen sollen, bey 500 Fr.Strafe.6. Wir befehlen ihnen, den flüssigen Unrath in zugespundetenFässern, den andern aber in Fässern mit Thürchen auszufahren,welche so genau verschlossen und so gut im Stande seyn müssen,daß die Flüssigkeiten nicht ausrinnen und der Unrath sich nicht aufden Weg verschütten kann.7. Wir verbiethen ihnen, auf den Straßen Unrath, der ausden Gruben herkommt, niederzulegen, um solchen auf Schuttkarrenwegführen zu lassen, und untersagen allen Fuhrleuten, ihn zufahren; widrigenfalls sollen die Kloacken=Räumer zu einer Geldbußevon 500 Fr. und die Fuhrleute zu einer Gefängnißstrafe verurtheiltwerden.2. Die Kloacken=Räumer sollen ihre Arbeit nicht eher, als um10 Uhr des Abends anfangen, und ſollen damit vor Tages⸗Anbruchaufhören; auch befehlen wir ihnen an, ihre Fässer so nahe an denOrt, wo sie arbeiten, zu stellen, daß man ungehindert in derStraße gehen und fahren kann; widrigenfalls sollen sie eine Geld-strafe von 300 Fr. erlegen müssen.