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Th. 1 (1811)
Entstehung
Seite
237
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III. Cap. S. XXXIV. Reinigkeit der Luft.232der Fäulniß leicht unterworfenen Dingen, krepirten Thieren,Eingeweiden, Blut, verdorbenen Pflanzen ꝛc. ꝛc. angefüllet.Die Fuhrleute solcher Materialien sind anzuweisen, daß sieunter Wegs nichts von denſelben in Flüſſe, Vertiefungen,auf Felder ableeren, daß sie während der Nacht den Unrethohne Verzug in wohl verſchloſſene Faͤſſer aufladen, und vorTagesanbruche damit abfahren, nachdem sie zuvor den Platz,worauf die Ladung geschehen ist, rein abgefegt haben, daßsie sich unter keinem Vorwande unterwegs aufhalten, unddie Straßen verunreinigen. — Dergleichen Behältnisse wer-den am beßten auf der zur Stadt führenden Seite mit Pap-pelbäumen oder kleinen Wäldchen besetzt, indem diese nichtnur die angesteckte Luft von der Stadt abhalten, sonderndurch ihre Ausdünstung dieselbe um vieles zu verbessern.Die offenen Briefe über die Anlegung der Aaßgruben vom31. März 1780 *) und die Polizey=Ordonnanz in Betreff derder Kloackenräumer vom 18. October 1771 **) enthaltendie Verfügungen, welche in Frankreich über diesen Gegen-*) Wir verbiethen in Zukunft, Pferde und anderes todtes Viehin Paris, auch in einem Umfange von zwey Stunden, abzuziehen,so wie auch die Gedärme anderwärts zu reinigen und zuzubereiten,als auf dem angewiesenen Platze. Wir befehlen allen und jeden,bey welchen Pferde oder anderes Vieh gefallen sind, auf der Stelleden Unternehmer, welcher Anzeige=Büreau an denjenigen Ortenhaben muß, welche ihm die Polizey anweisen wird, zu benachrich-tigen, und das gedachte Vieh an demselben Tage wegfahren zulassen, ohne irgend eine Bezahlung dafür zu fordern; auch sollkeine von ihm, unter welchem Vorwande es sey, gefordert werden;alles bey 300 Fr. Strafe gegen die Uebertreter, oder bey irgendeiner andern Strafe, nach Maßgabe der Umstände.**) Art. 1. Wir verbiethen den Kloacken=Räumern ausdrücklichUnrath und Flüssigkeiten, welche aus den Gruben und Kesseln derAbtritte herkommen, in die Rinnsteine der Straßen laufen zu lassen,und sich zu diesem Ende durchlöcherter Fässer, welche (im Franzö-sischen) lanternes genannt werden, zu bedienen; auch dürfen sieden Unrath und die Flüssigkeiten nicht auf die Straßen und indie Rinnsäle werfen.