236I. Abschn. Verwaltende Polizey.Schlachthäuser, Torfkohlen, Kaldaunenmärkte, Brühhäuser,gefirnistes Leder, Pappendeckel, Firnißkochen und thierischesOehlbrennen.Gewerbe und Fabriken, deren Entfernung von andernWohnungen nicht streng nothwendig ist, deren Anlegung abernicht eher gestattet werden kann, als bis man die Gewiß-heit hat, daß die darin vorgenommenen Arbeiten den Eigen-thümern der Nachbarschaft weder lästig fallen, noch ihnenSchaden zufügen. Für diese Gewerbe muß die Genehmigungdes Präfecten mit Vorbehalt des Recurses an unsern Staats-Rath nachgesucht werden:„Bleyweißmacher, Lichtzieher, Lederbereiter, Bettdecken-macher, Niederlage von frischen Häuten, Brannteweinbtenne-reyen, Schmelzöfen für Metalle, Metalle reinigen, Talgschmelzen, Elfenbein brennen, Kienruß machen, Bleygieße-rey, Schrotgießerey, anatomiſche Saͤle, Tabakfabriken, Wachs-taffet, Kühställe, Färber, Rothgerber, Weißgerber, Feuer-spritzen, Tuch bleichen mittels übersaurer Kochsalzsäure undSeideſpinnereyen.Gewerbe und Fabriken, welche ohne Nachtheil für diebenachbarten Wohnungen bestehen können, und für derenErrichtung eine Erlaubniß nach der Vorschrift des 8. Art.nothwendig ist:Alaun, Knöpfe, Bierbrauereyen, Wachszieher, Leim vonPergament und Stärke, Horn bereiten, Schrift gießen,Metallvergolder, Tapeten mahlen, Seifensieder u. dgl.und Vitriol.I. Aaßgruben, Kloacken.„Eine jede Stadt, sagt Frank, muß auf eine gewisseEntfernung von allen menschlichen Wohnugen und öffent-lichen Wegen, und wenn es möglich ist an einer Stelle, überwelche ihr kein Wind so leicht wehen mag, einige Behältnissefür die aus derselben zu führenden Unreinigkeiten unterhal-ten. Zu Paris werden zwey Gattungen dieser Behältnisse,das eine mit dem wirklichen Kothe, das andere mit sonstigen
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