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Th. 1 (1811)
Entstehung
Seite
235
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III. Cap. §. XXXIV. Reinigkeit der Luft.23511. Die Verfügungen dieses Decrets sind nicht zurück-wirkend; alle Anstalten folglich, die gegenwärtig im Betriebesind, können auch ferner ungehindert betrieben werden, unbe-schadet jedoch der Entschädigungen, zu denen die Unterneh-mer solcher, die das Eigenthum ihrer Nachbarn beschädigen,verbunden sind; die Gerichte entscheiden über diese Entschä-digungen.12. Im Falle bedeutender Vortheile für den öffentlichenGeſundheits⸗Zuſtand, den Ackerbau oder das allgemeine Inte-resse, können jedoch Fabriken und Werkstätte der ersten Classedurch ein in unserm Staats=Rathe, nach Anhörung der Orts-Polizey, eingehohltem Gutachten der Präfecten, und einge-reichter Vertheidigung der Fabrikanten, erlassenes Decret auf-gehoben werden.13. Die durch den Art. 9 beybehaltenen Anstalten ver-lieren den Genuß dieses Vorzugs, sobald sie an eine andereStelle verlegt werden, oder nach einer sechsmonatlichen Unter-brechung in ihren Arbeiten. In beyden Fällen sind sie alsneu zu errichtende Anlagen zu betrachten, und können erstnach erhaltener Erlaubniß neuerdings in Betrieb gesetzt werden.Verzeichniß der Manufacturen, Anstalten und Werkstätte,die einen schädlichen oder unangenehmen Geruch ver-breiten, und daher nicht ohne Erlaubniß der Verwal-tung angelegt werden dürfen.Anstalten und Werkstätte, die nicht mehr in der Nähevon Wohnungen angelegt werden dürfen, und zu deren Er-richtung die Erlaubniß Sr. Maj. im Staats=Rathe nöthig ist:„Stärkefabriken, Feuerwerker, Berliner Blau=Fabriken,Darmsaiten, Abschwefeln von Steinkohlen, Kohlenbrennen,Lumpenhändler, Leimsieder, Instrumentensaiten, Tuchbleichen,Holz= und Steinbehauen, Scheidewasser, Schwefelsäure u.dgl., Talgtreſter, große Thierbehälter, Mennig, Gipsöfen,Kalköfen, Schweinställe, Misthaufen, Hanfrösten, Salmiak-fabriken, künstliche soda, gefirnister Taffet und Tücher,