Druckschrift 
Th. 1 (1811)
Entstehung
Seite
234
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I. Abschn. Verwaltende Polizeh.2347. Die Erlaubniß, in der zweyten Claſſe begriffene Ma-nufacturen und Werkstätte zu errichten wird nur dann ertheilt,wenn folgende Förmlichkeiten beobachtet worden sind. DerUnternehmer muß sein Gesuch an den Unter=Präfecten seinesBezirks ſchicken, welcher ſolches an den Maire der Gemeinde,in der man das Etablissement errichten will, mit dem Auf-trage sendet zur Untersuchung de commodo et incommodozu schreiten. Ist diese Untersuchung geendiget, so faßt derUnter=Präfect über das Ganze einen Beschluß, den er demPräfecten zusendet, welcher entscheidet; allen dabey interessir-ten Parteyen bleibt jedoch der Recurs an unsern Staats-Rath vorbehalten. Ist eine Opposition eingelegt worden, soerkennt hierüber der Präfectur=Rath mit Vorbehalt des Recur-ses an den Staats=Rath.8. Manufacturen und Werkstätte der dritten Classe kön-nen in Paris nur vermöge einer Erlaubniß des Polizey=Prä-fecten oder in andern Städten vermöge einer Erlaubniß desMaires angelegt werden.Entstehen Reclamationen über die Entscheidung des Poli-zey=Präfecten oder der Maire, in Rücksicht eines Gesuchs umAnlage einer Manufactur oder Werkstätte der dritten Claſſe,so wird über sie in dem Präfectur=Rathe gesprochen.9. Die Orts=Behörde bestimmt den Platz für die Manu-facturen und Werkstätte erster Classe, und die Entfernung,in der sie sich von den Wohnungen befinden müssen. Jeder,der, nachdem die Anlage solcher Manufacturen und Werk-stätte erlaubt wurde, in ihrer Nähe Gebäude vornimmt;wird mit seinem Begehren um ihre Entfernung nicht mehrgehört.10. Die Eintheilung der Anstalten, die einen schädlichenoder unangenehmen Geruch verbreiten, in drey Classen, ge-schieht, in Gemäßheit der diesem Decret beygefügten Tabelle.Sie soll, so oft über Gesuche um dergleichen Anlagen zusprechen ist, zur Richtschnur dienen.