III. Cap. §. XXXIV. Reinigkeit der Luft.233werden, daß sie den Eigenthümern der Nachbarschaft nichtlästig sind noch ihnen Schaden verursachen; in die dritteClasse werden jene Etablissemente gesetzt, die ohne Inconve-nienz bey den Wohnungen bleiben können, aber der Aufsichtder Polizey unterworfen seyn müssen.2. Die zur Errichtung der in der ersten Classe begriffe-nen Manufacturen und Werkstätte nothwendige Erlaubnißwird nach Beobachtung der hier unten vorgeschriebenen Form-lichkeiten durch ein in unserm Staats=Rathe erlassenes Decretertheilt; jene, welche erfordert wird um die in der zweytenClasse begriffenen Etablissemente in Betrieb zu setzen, durchdie Präfecten auf das Gutachten der Unter=Präfecten. DieErlaubnisse, um die in die letzte Classe gesetzten Etablisse-mente zu gebrauchen, werden von den Unter=Präfecten ertheilt,welche vorerst das Gutachten der Maire einzuhohlen haben.3. Die Erlaubniß in Betreff der Manufacturen undWerkstätte der ersten Classe wird nur unter Beobachtung fol-gender Förmlichkeiten ertheilt: das Gesuch um Bewilligungmuß dem Präfecten überreicht und auf seinen Befehl in allenGemeinden fünf Kilometer im Umkreise angeschlagen werden;während dieser Frist wird jeder Privat=Mann zugelassen, seineOppositions=Gründe dagegen einzureichen; die Maire derGemeinden haben die nehmliche Befugniß.4. Werden Oppositionen eingelegt, so gibt der Präsec-tur=Rath sein Gutachten und im Staats=Rathe wird hierüberentschieden.5. Ist keine Opposition vorhanden, so wird die Erlaub-niß, wenn die Sache dazu geeignet ist, auf das Gutachtendes Präfecten und auf den Bericht unsers Ministers desInnern gestattet.6. Handelt es sich von Sode=Fabriken oder soll dieFabrik innerhalb der Douanen⸗Linie errichtet werden, ſo mußdas Gutachten unsers General=Directors der Douanen einge-hohlt werden.
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