233(I. Abschn. Verwaltende Polizey.freyen Durchzug haben, ist bey den Schlachthäusern einnothwendiges Erforderniß; den Schlächtern ist zu verbiethen,die Abgänge von den Thieren nie in ein seichtes Wasser zuwerfen, weil solche von selbsten entweder ausgeschwemmtoder von Hunden und Schweinen herausgezogen werden; der-gleichen Abgänge werden am beßten in tiefe Gruben geworfenund wohl mir Erde bedecket. Die Häute der geschlachtetenThiere müssen zuvor an einem erhabenen von der Mitte derStadt entfernten Orte getrocknet werden, ehe den Fleischerngeſtattet werden darf, ſolche auf ihren Speichern aufzuhän-gen, weil sie sonst den nachtheiligsten Gestank verbreiten,H. Manufacturen und Werkstätte.In Ansehung der Manufacturen und Werkstätte, dieeinen ungesunden oder unangenehmen Geruch verbreiten, ent-hält das kaiserl. Decret vom 15. Oct. 1810 folgende Ver-fügungen 1Art. 1. Von der Verkündigung gegenwärtigen Decretsan zu rechnen dürfen keine Manufacturen und Werkstätte,welche einen ungesunden oder unangenehmen Geruch verbrei-ten ohne Erlaubniß der Verwaltungs=Behörde errichtet wer-den; diese Etablissemente werden in drey Classen eingetheilt,die erste Classe begreift diejenigen, welche von den Wohnun-gen der Bürger entfernt werden müssen; die zweyte die Ma-nufacturen und Werkstätte, deren Entfernung von den Woh-nungen nicht strenge nothwendig ist, deren Errichtung jedocherst dann erlaubt werden darf, wenn man Gewißheit erlangthat, daß die Arbeiten, welche darin geschehen, so betriebenwerden, und daß dergleichen Pflanzungen auch auf den bisherigenalten Kirchhöfen angelegt werden sollen.Ein Circular Schreiben des Ministers des Innern vom 8. Mess.12 I bemerkt daß, wiewohl das Decret nur vom Verboth derBeerdigungen in Städten und Flecken spricht, die Verfügungendesse ben nicht minder auf alle, den Begräbnissen gewidmete Orteangewendet werden können.
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