Druckschrift 
Th. 1 (1811)
Entstehung
Seite
231
Einzelbild herunterladen
 

231III. Cap. §. XXXIV. Reinigkeit der Luft.wenn dieses an solchen Orten liegt, wo die Ausdünstungendes vielen Blutes, der Abgang von so manchen Thieren 2c.die Atmosphäre verunreinigen. Ein fließendes Wasser, eineetwas abgelegene Lage, wo von allen Seiten die Winde10. Wenn der Umfang der den Beerdigungen gewidmetenOrte es erlaubt, so können einzelne abgesönderte Plätze an diejeni-gen abgegeben werden, welche solche zu besitzen wünschen, um da-selbst für sich und ihre Verwandten oder Nachkommen Begräbnissezu stiften, und Gruften, Grabmahle oder Monumente zu errichten11. Diese Erlaubniß erhalten gleichwohl nur diejenigen, welcheaußer einer an die Gemeinde zu bezahlenden Summe sich anbie-then, Stiftungen zu Gunsten der Armen und Spitäler zu machen,wenn dergleichen Stiftungen oder Schenkungen auf das Gutachtender Gemeinde=Räthe und den Vorschlag der Präfecten in den ge-wöhnlichen Formen von der Regierung gutgeheißen worden sind.12. Es ist hiedurch dem Rechte nichts benommen, das jederEinzelne ohne Erlaubniß einzuhohlen hat, auf das Grab seinesVerwandten oder Freundes einen Grabstein oder ein anderes Zeichendes Begräbnißes zu ſetzen.13. Die Maire können gleichfalls auf das Gutachten der Spi-tal⸗Verwaltungen geſtatten, daß man im Umfange der SpitälerMonumente für die Stifter und Wohlthäter dieser Anstalten er-richte, wenn ſie in ihren Schenkungs⸗ oder Stiftungs⸗Urkundenoder in ihren Testamenten diesen Wunsch geäußert haben.Ein kais. Decret vom 7. März 1808 enthält folgende Verfügungen.Art. 1. Niemand darf, ohne Erlaubniß, in der Nähe derneuen, außerhalb der Gemeinden verlegten Begräbnißorte, eineWohnung bauen oder einen Brunnen graben, als nur in einerEntfernung von 100 Metern.2. Die bestehenden Gebäude dürfen eben so wenig, ohne Er-laubniß, ausgebessert noch erweitert werden.Die Brunnen können, nach contradictorischer Besichtigung vonSachverständigen, vermöge einer Weisung des Präfecten, auf dasGesuch der Local=Polizey, verschüttet werden.Verschiedene Präfecten haben verordnet, 1) daß in den Städteneine Wohnung für den Aufseher auf dem Begräbnißplatze selbst an-gelegt werde; 2) daß die neuen Kirchhöfe, überall wo es der Bo-den und die Lage erlaubt, mit weißen Maulbeerbäumen bepflanzt