Druckschrift 
Th. 1 (1811)
Entstehung
Seite
230
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1. Abschn. Verwaltende Polizey.230117G. Schlachthäuser.Aus demſelben Grunde müſſen die großen Schlachthäuſeraußerhalb der Stadt verwiesen werden; man sollte keinemFleischhauer gestatten, in seinem eigenen Hause zu schlachten,3. Die erhabenen und am meisten nördlich gelegenen Gegendensollen vorzüglich gewählt werden; sie müssen mit einer wenigstenszwey Meter hohen Mauer eingefaßt werden. Es können Pflanzun-gen darin angelegt werden, jedoch mit der gehörigen Vorsicht,damit die Circulation der Luft nicht gestört werde.Jede Beerdigung muß in einem abgesonderten Grabe gesche-hen; jedes zu öffnende Grab muß einen Meter fünf Decimeterbreit seyn, und nach der Beerdigung mit wohl eingetretener Erde1angefüllt werden.5. Die Gräber müssen auf den Seiten drey bis vier Decimeterund an dem Haupte und den Füßen drey bis fünf Derimeter voneinander abſtehen.546. Um die Gefahr zu verhüten, die die zu nahe auf einanderfolgenden Erneuerungen der Gräber verursachen, soll die Eröffnungderselben zu neuen Begräbnissen nur von fünf zu fünf JahrenStatt haben; demnach müssen die zu Begräbnißorten bestimmtenTerrains fünfmahl größer seyn, als der Raum, welcher nöthig ist,die etwaige Anzahl Leichen, die jährlich dahin beerdigt wird, zufassen.7. Sobald die neuen Begräbnißorte ihrer Bestimmung gemäß ein-gerichtet sind, sollen die bestehenden Kirchhöfe geschlossen, und indem Zuſtande, worin ſie ſich befinden, belaſſen werden, ohne daßfünf Jahre lang Gebrauch davon gemacht werden darf.8. Nach Verlauf dieser Zeit können die bisherigen Kirchhof-plätze von den Gemeinden, denen sie gehören, vermiethet werden;jedoch unter dem Beding, daß sie nur besäet oder bepflanzt wer-den, ohne daß sie umgegraben oder Fundamente zu Gebäulichkeitendarauf angelegt werden dürfen.9. Von dieser Zeit an können die Orte, welche jetzt zu Kirch-höfen dienen, von den Gemeinden, denen sie zugehören, verpachtetwerden, unter der Bedingung jedoch, daß sie nur besäet oder be-pflanzt werden dürfen; man darf ſie nicht aufgraben oder Funda-mente darauf zu Erbauung von Häusern errichten, bis ein Ande-res in dieser Hinsicht verordnet seyn wird.