III. Cap. §. XXXIV. Reinigkeit der Luft.229E. Straßenpflaster, Rinnen, Gossen und Bäume.Das Straßenpflaster in den Städten muß dicht, fest undso eben als möglich seyn, um die Ansammlung der Feuch-tigkeit und das Stocken derselben zu verhüten. Man mußdazu eine Steinart wählen, welche nach nassem Wetter baldabtrocknet, und bey trockener heißer Witterung keinen derGesundheit schädlichen Staub gibt. — Die Rinnen und Gossenzum Abfluß der Feuchtigkeiten müssen nicht in der Mitte derStraßen, sondern auf den Seiten derselben angebracht seyn,und freye Gemeinschaft mit fließendem Wasser oder mit unter-irdiſchen gemauerten Kloacken und Schleußen haben, durchwelche das Wasser und andere Unreinigkeiten aus der Stadtabgeführt werden. — Bäume in den Straßen und öffent-lichen Plätzen anzupflanzen, ist nur dann rathsam und derGesundheit zuträglich, wenn diese Straßen und Plätze sehrweit und geräumig sind. Es müssen auch die Bäume, welcheman zu dergleichen Pflanzungen wählt, keine stärk riechendeBlüten haben, und nicht zu dicht nebeneinander, noch zunahe an die Häuser gesetzt werden.F. Begräbniß=Orte.Alles, was durch Ausdünstungen oder Gestank in derStadt der Gesundheit der Bürger nachtheilig werden kann,muß außerhalb derselben verlegt werden; die Todten dürfendaher nicht in Kirchen, noch an andern Beerdigungs=Orteninnerhalb der Stadt begraben werden. *)*) Ein kaiserl. Decret vom 25. Prait. 12. J. enthält über dieBegräbnißorte folgende Verfügungen:Art. 1. Es darf keine Beerdigung in den Kirchen, Bethhäu-sern, Synagogen, Spitälern, öffentlichen Capellen, und überhauptin keinem geschlossenen Gebäude, wo die Bürger sich zur Haltungihres Gottesdienstes versammeln, noch im Umfange der Städte undFlecken, Statt haben.2. Es sollen außerhalb einer jeden dieser Städte oder Flecken,in einer Entfernung von wenigstens 35 bis 40 Metern von ihremUmfange, besondere Plätze für die Begräbnisse angewiesen werden.
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